Rz. 646

Ist der Unterhaltsberechtigte durch Kindesbetreuung vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, besteht der Unterhaltsanspruch vollständig aus § 1570 BGB. Dies betrifft auch den Teil seines Bedarfs, der auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gem. § 1578 Abs. 1 S. 1 beruht. Daneben ist der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht gegeben.[738]

 

Rz. 647

Im Anschluss an den Betreuungsunterhalt können Unterhaltsansprüche

wegen Alters nach § 1571 Nr. 2,
wegen Krankheit oder Gebrechen nach § 1572 Nr. 2
oder bei nicht ausreichenden Einkünften aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt gem. § 1573 Abs. 3 BGB gegeben sein.
 

Rz. 648

Bei teilweiser Erwerbstätigkeit z.B. nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich der Unterhaltsanspruch hieraus und im Übrigen für den vollen Unterhalt als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 3 BGB.[739]

 

Rz. 649

Ist kein Betreuungsunterhaltsanspruch mehr gegeben, kann ein Anspruch auf Anschlussunterhalt nach § 1573 Abs. 1, Abs. 2 und 3 BGB bestehen und zwar in der Höhe, in der der Anspruch nach § 1570 BGB zuletzt bestanden hatte.

 

Rz. 650

Konkurriert ein Betreuungsunterhaltsanspruch mit einem Anspruch aus § 1615l BGB, haften die jeweiligen Vater anteilig.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Unterhaltsberechtigte schon wegen der Betreuung ehelicher Kinder in einer Erwerbstätigkeit gehindert ist und nunmehr ihr weiteres – nicht eheliches Kind – von ihr betreut wird.

Die anteilige Haftung ist entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmen, wobei sich die Haftungsquote zum einen nach der jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bestimmt, zum anderen aber auch danach, inwieweit die Mutter bei unterschiedlicher Betreuungsbedürftigkeit der einzelnen Kinder von einer Erwerbstätigkeit abgehalten wird.[740]

[740] BGH FamRZ 1998, 541, 544; FamRZ 2007, 1303; FamRZ 2008, 1739, 1744.

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