Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 67
Beide Eheleute haben nach § 1360 S. 1 BGB grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt zu leisten. Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gelten nach § 1360 S. 2 BGB als gleichwertig. Die gleichwertige Verpflichtung der Ehegatten, einerseits durch Arbeit und durch das eigene Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB), andererseits durch Führung des Haushalts zum Unterhalt der Familie beizutragen (§ 1360 S. 2 BGB), ist darauf gerichtet, dass jeder Ehegatte seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Die Art und Weise des zu leistenden Unterhalts hängt davon ab, wie die Ehegatten ihre Ehe ausgestalten.
Ansprüche auf Familienunterhalt können daher grundsätzlich nicht auf die Leistung einer Geldrente gerichtet sein.
Rz. 68
In drei Ausnahmefällen kann jedoch der Anspruch auf Familienunterhalt auf die Zahlung einer Geldrente gerichtet sein:
Jeder Ehegatte hat Anspruch auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse frei verfügen kann. Dieser Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens beider Partner als Taschengeld steht beiden Ehegatten, auch dem verdienenden Partner zu. Dieser kann einen entsprechenden Betrag von seinem Verdienst zur Verwendung von persönlichen Zwecken einbehalten. Erzielt ein Haushalt führender Ehegatte einen geringen Zuverdienst, kann er ihn ggf. auch vollständig als Taschengeld behalten.
Muss einer der Eheleute, ohne dass eine Trennung vorliegt, in einem Pflegeheim versorgt werden, weil die Eheleute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zusammenleben können, hat der betroffene Ehegatte einen Anspruch auf eine Geldrente, damit er die Heimkosten zahlen kann. Dem verpflichteten Ehegatten ist der eheangemessene Selbstbehalt zu belassen. Pflegekosten werden aber in vielen Fällen von der bestehenden Pflegeversicherung und ggf. vom Sozialamt übernommen.
Der Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger ist dabei gem. § 94 Abs. 3 S. 1 SGB XII eingeschränkt. Danach hängt der Anspruchsübergang davon ab, dass der Unterhaltsschuldner nicht Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 1 SGB XII) oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 19 Abs. 2 SGB XII) ist und dass er auch kein Anrecht auf derartige Hilfen hätte, wenn er den Unterhaltsanspruch erfüllen würde. Ihm muss also Einkommen in Höhe des maßgebenden Regelsatzes, der Wohnkosten, etwaigen Mehrbedarfs nach § 30 SGB XII und einmaliger Bedarfe nach § 31 SGB XII verbleiben. Erst wenn das insoweit zu berücksichtigende Einkommen §§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) diese Beträge übersteigt, kommt ein Anspruchsübergang bis zur Höhe des überschießenden Betrages in Betracht.
Ist die Übernahme von Sonderbedarf eines Ehegatten erforderlich, der nicht durch Dritte, etwa eine Krankenversicherung, gedeckt ist, z.B. Medikamente oder Krankenhauskosten, besteht der Anspruch auf Zahlung durch den anderen Ehegatten. In diesen Fällen ist dem zahlenden Ehegatten allerdings der Ehe angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR zu belassen.