Rz. 550

In den ersten drei Lebensjahren des Kindes ist es dem betreuenden Elternteil freigestellt, sich in vollem Umfang der Betreuung und Erziehung der Kinder zu widmen oder eine Fremdbetreuung zur Ausübung einer teilweisen oder vollen Erwerbstätigkeit in Anspruch zu nehmen.[637]

Während dieses sogenannten zeitlichen Basisunterhalts wird dem betreuenden Elternteil ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet, und zwar grundsätzlich auch dann nicht, wenn er vor der Trennung der Eheleute und/oder nach Geburt des Kindes berufstätig war.

Auch eine ausgeübte Erwerbstätigkeit kann in der Regel aufgegeben werden.[638]

Es handelt sich um einen aus Gründen des Kindeswohls gewährten Anspruch. Er soll die persönliche Erziehung und Pflege des Kindes in den ersten Lebensjahren sicherstellen.[639]

[639] Büte/Poppen/Menne/Büte, § 1570 Rn 1.

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