Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 772
Bei den Methoden der Unterhaltsberechnung und damit der Feststellung des Unterhaltsgefälles wird danach unterschieden, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.
Grundsätzlich unterscheiden sich die Methoden lediglich im Berechnungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Es wird unterschieden zwischen der Quotenmethode, der Differenzmethode sowie der Additionsmethode.
Rz. 773
Die Quotenmethode kommt zur Anwendung, wenn lediglich der Schuldner über Erwerbseinkünfte verfügt hat (Alleinverdienerehe). Der Unterhalt errechnet sich mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens, sofern der Berechtigte nach Trennung/Scheidung keine Tätigkeit aufgenommen hat und ihm eine solche auch nicht zumutbar ist.
Rz. 774
Rechenbeispiel
Ehemann anrechenbar EUR 2.100, Ehefrau EUR 0; Anspruch Ehefrau: EUR 2.100 x 45 % = EUR 945
Rz. 775
Haben beide Ehegatten gearbeitet und haben sich die Verhältnisse nicht geändert (Doppelverdienerehe) errechnet sich der Unterhalt mit 3/7 der Differenz der Einkünfte zwischen den Eheleuten (Differenzmethode).
Rz. 776
Rechenbeispiel
Ehemann EUR 2.100, Ehefrau EUR 1.400; Anspruch Ehefrau: EUR 2.100 ./. EUR 1.400 x 45 % = EUR 315.
Rz. 777
In allen anderen Fällen erscheint die Wahl der Additionsmethode sinnvoll. Die Methodenwahl ist jedoch "Geschmacksache". Viele Juristen bevorzugen grundsätzlich die Anwendung der Differenzmethode als "einfachere Rechenart".
Rz. 778
Bei der Additionsmethode wird zweistufig vorgegangen, zunächst der Bedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt (Additionsstufe). Sodann wird auf der Anrechnungsstufe die konkrete Unterhaltshöhe bestimmt.
Die Ermittlung des Bedarfs des Berechtigten erfolgt in der Weise, dass zunächst die Erwerbseinkünfte lediglich mit 6/7tel (1/7tel-Bonus), die sonstigen Einkünfte voll berücksichtigt und die Summe durch zwei geteilt wird.
Rz. 779
Auf eine mathematische Formel gebracht errechnet sich auf der Additionsstufe der Bedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen wie folgt:
Bedarf des Berechtigten
90 % der prägenden Erwerbseinkünfte des Pflichtigen
plus 100 % prägender sonstiger Einkünfte des Pflichtigen
plus 90 % der prägenden Erwerbseinkünfte des Berechtigten
plus 100 % der prägenden sonstigen Einkünfte des Berechtigten,
geteilt durch 2.
Auf der Anrechnungsstufe wird die konkrete Unterhaltshöhe durch Anrechnung sämtlicher Einkünfte des Berechtigten, gleichgültig ob prägend oder nicht prägend, bestimmt.
Rz. 780
Rechenbeispiel
Ehemann (Unterhaltspflichtiger):
prägendes Erwerbseinkommen EUR 2.100 |
prägende Zinseinnahmen EUR 350 |
nicht prägende Erwerbseinkünfte EUR 700 |
Ehefrau (Unterhaltsberechtigte):
prägendes Erwerbseinkommen EUR 700 |
prägende Zinseinnahmen EUR 100 |
nicht prägendes Erwerbseinkommen EUR 350 |
Additionsstufe (= Errechnung der Ehegattenquote/Bedarf):
(EUR 2.100 x 90 %) + EUR 350 + (EUR 700 x 90 %) + EUR 100 geteilt durch 2 = EUR 1.485
Anrechnungsstufe (=Errechnung der Anspruchshöhe/Bedürftigkeit):
ehelicher Bedarf |
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EUR 1.485 |
Auf diesen sind alle Einkünfte anzurechnen wie folgt: |
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90 % des prägenden Erwerbseinkommens (90 %x EUR 700) = |
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EUR 630 |
90 % des nicht prägenden Erwerbseinkommens (90 % x EUR 350) = |
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EUR 315 |
100 % der sonstigen Einkünfte (Zinsen) |
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EUR 100 |
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Zwischensumme |
EUR 1.045 |
ungedeckter Restbedarf (Anspruchshöhe) |
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EUR 440 |