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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Berechnungsmethoden des Einkommensgefälles

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 772

Bei den Methoden der Unterhaltsberechnung und damit der Feststellung des Unterhaltsgefälles wird danach unterschieden, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben.

Grundsätzlich unterscheiden sich die Methoden lediglich im Berechnungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Es wird unterschieden zwischen der Quotenmethode, der Differenzmethode sowie der Additionsmethode.

 

Rz. 773

Die Quotenmethode kommt zur Anwendung, wenn lediglich der Schuldner über Erwerbseinkünfte verfügt hat (Alleinverdienerehe). Der Unterhalt errechnet sich mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens, sofern der Berechtigte nach Trennung/Scheidung keine Tätigkeit aufgenommen hat und ihm eine solche auch nicht zumutbar ist.

 

Rz. 774

 

Rechenbeispiel

Ehemann anrechenbar EUR 2.100, Ehefrau EUR 0; Anspruch Ehefrau: EUR 2.100 x 45 % = EUR 945

 

Rz. 775

Haben beide Ehegatten gearbeitet und haben sich die Verhältnisse nicht geändert (Doppelverdienerehe) errechnet sich der Unterhalt mit 3/7 der Differenz der Einkünfte zwischen den Eheleuten (Differenzmethode).

 

Rz. 776

 

Rechenbeispiel

Ehemann EUR 2.100, Ehefrau EUR 1.400; Anspruch Ehefrau: EUR 2.100 ./. EUR 1.400 x 45 % = EUR 315.

 

Rz. 777

In allen anderen Fällen erscheint die Wahl der Additionsmethode sinnvoll. Die Methodenwahl ist jedoch "Geschmacksache". Viele Juristen bevorzugen grundsätzlich die Anwendung der Differenzmethode als "einfachere Rechenart".

 

Rz. 778

Bei der Additionsmethode wird zweistufig vorgegangen, zunächst der Bedarf des Berechtigten nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgestellt (Additionsstufe). Sodann wird auf der Anrechnungsstufe die konkrete Unterhaltshöhe bestimmt.

Die Ermittlung des Bedarfs des Berechtigten erfolgt in der Weise, dass zunächst die Erwerbseinkünfte lediglich mit 6/7tel (1/7tel-Bonus), die sonstigen Einkünfte vo...

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