Rz. 553
Nach § 1570 Abs. 1 BGB kann Unterhalt wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes verlangt werden. Der Anspruch setzt voraus, dass der bedürftige Ehegatte das oder die betreuungsbedürftigen Kinder pflegt und erzieht und von ihm aus diesem Grunde keine oder keine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann.
Rz. 554
Gemeinschaftliche Kinder im Sinne von § 1570 BGB sind:
▪ | In der Ehe geborene Kinder, §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB, |
▪ | vorehelich geborene Kinder, wenn die Eltern nach der Geburt heiraten, § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB, |
▪ | ein Kind, dessen Vaterschaft anerkannt worden ist, §§ 1591, 1592 Nr. 2 BGB, |
▪ | ein Kind, dessen Vaterschaft festgestellt worden ist; §§ 1591, 1592 Nr. 3 BGB, |
▪ | ein Kind, das als Kind eines neuen Ehemannes im Sinne des § 1593 Satz 3 BGB anzusehen ist, |
▪ | ein adoptiertes Kind, § 1794 Abs. 1 BGB,[643] |
▪ | ein scheineheliches Kind, solange die Vaterschaft nicht wirksam angefochten ist,[644] |
▪ | ein im Rahmen einer homologen In-Vitro-Fertilisation gezeugtes Kind.[645] |
Rz. 555
Keine gemeinschaftlichen Kinder im Sinne von § 1570 BGB sind:
▪ | Ein Pflegekind,[646] |
▪ | ein Stiefkind, |
▪ | ein vor- und außereheliches Kind eines Ehegatten,[647] |
▪ | ein nach der Scheidung geborenes gemeinschaftliches nichteheliches Kind der geschiedenen Ehegatten.[648] |
Rz. 556
Auch ein gemeinschaftliches, nach Scheidung der Ehe geborenes Kind der früheren Eheleute ist nicht als gemeinschaftliches Kind im Sinne von § 1570 BGB anzusehen, weil die Vorschrift die Pflege und Erziehung der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder sicherstellen will. Das nach Scheidung geborene Kind ist aber nicht "aus der Ehe" hervorgegangen. Die Unterhaltsansprüche des betreuenden Elternteils richten sich in solchen Fällen nach § 1615l BGB.[649]
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