Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 483
Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden.
Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig geworden.
Rz. 484
Sonderbedarf ist Teil des Lebensbedarfs i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB. Er darf deshalb nicht der Finanzierung von Luxusausgaben oder der Finanzierung leichtfertiger Schulden durch das Kind, z.B. durch Verursachung von Telefongebühren von Telefonsexanbietern, dienen.
Gänzlich unnötige Ausgaben stellen keinen Sonderbedarf dar.
Rz. 485
Der Bedarf muss unregelmäßig und außergewöhnlich hoch sein.
Unregelmäßig ist Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs und damit des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden kann.
Selbst ungewöhnlich hohe Einzelausgaben stellen daher keinen Sonderbedarf dar, wenn sie voraussehbar waren, auf die sich der Berechtigte daher hätte einstellen können. Solche Ausgaben sind durch den laufenden Unterhalt auszugleichen. Ergibt sich in der laufenden Bemessung, dass die Unterhaltssätze nach der Düsseldorfer Tabelle für den Lebensbedarf nicht ausreicht, weil besondere Kosten auszugleichen sind, ist ggf. der Regelbedarf um einen Mehrbedarf angemessen zu erhöhen.
Mehrbedarf ist daher zwar ebenfalls ein Teil des Lebensbedarfs i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB, doch ist er im Gegensatz zum Sonderbedarf eine finanzielle Belastung, die regelmäßig während eines längeren Zeitraumes anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass sie mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, jedoch pauschalierbar ist und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente berücksichtigt werden kann.
Mehrbedarf unterliegt daher im Gegensatz zum Sonderbedarf den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB. Für die Geltendmachung bedarf es des Verzugs.
Die Nichtvorhersehbarkeit des Sonderbedarfs führt gerade dazu, dass ausnahmsweise Verzug zur Geltendmachung nicht erforderlich ist und – für eine gewisse Zeit – auch für die Vergangenheit zu zahlen ist.
Rz. 486
Hinweis
Bei Vorliegen eines Titels über laufenden Unterhalt muss bei Mehrbedarf eine Abänderung unter Beachtung des § 138 Abs. 3 FamFG beantragt werden. Für Sonderbedarf genügt ein auf Leistung gerichteter Antrag.
Rz. 487
Wann zusätzlich ein unregelmäßiger Bedarf außergewöhnlich hoch ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Entscheidungskriterien bilden dafür die Höhe des laufenden Unterhalts, die sonstigen Einkünfte des Berechtigten, der Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie Anlass und Umfang der besonderen Aufwendungen.
Danach ist zu beurteilen, inwieweit dem Berechtigten zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten. Je beengter die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, desto eher wird eine unvorhergesehene Ausgabe als außergewöhnlich hoch erscheinen. Ausschlaggebend ist das Verhältnis der zusätzlichen Aufwendung zu den Mitteln, die dem Berechtigten für seinen laufenden Unterhalt zur Verfügung stehen.
Die Bezeichnung des Bedarfs als "außergewöhnlich" zeigt den Ausnahmecharakter auf, der für Sonderbedarf gilt. Grundsätzlich soll durch die Pauschalierung im Rahmen der Tabellenbeträge für Unterhalt eine Befriedung eintreten und häufige Auseinandersetzungen über gesonderte Kosten vermieden werden.
Rz. 488
Einzelfälle:
Entstehen Kosten, insbesondere Aufwendungen für Krankheitsbehandlungen, sei es im Zusammenhang mit Krankenhaus, Kuraufenthalt etc. kommt Sonderbedarf in Betracht. Dies gilt insbesondere für Hilfsmittel bei Erkrankungen, z.B. ein Behindertenfahrzeug, Prothesen, ebenso wie Ausgaben für behindertengerechtes Wohnen, für die Anschaffung geeigneter Matratzen und Bettwäsche bei Hausstauballergie.
Die Kosten, soweit sie nicht von dritter Seite, einer Krankenkasse, getragen werden, müssen naturgemäß angemessen sein. Dies betrifft alle Anschaffungen bei Behinderung, das Fahrzeug ebenso wie Matratzen und Bettwäsche sowie die Frage des Aufwandes für eine Brille. Die Anschaffungen müssen im angemessenen Verhältnis zum sonstigen Lebensbedarf des Berechtigten stehen.
Auch außergewöhnlich hohe, unvermeidbare Behandlungskosten bei Krebserkrankung stellen Sonderbedarf dar. Chefarztbehandlung im Krankheitsfall ist in der Regel nicht erforderlich.
Erfordert die Krankheit oder die Behinderung eine längere Behandlung, deren Dauer sich nicht absehen lässt, liegt kein Sonderbedarf vor. Dies ist insbesondere bei kieferorthopädischen Behandlungen oder längerfristigen psychotherapeutischen Behandlungen der Fall.
Die sogenannte Praxisgebühr von 10 EUR pro Quartal ist kein Sonderbedarf, weil der Betrag nicht außergewöhnlich hoch ist.
Zuzahlungen bei Medikamenten sind Mehrbedarf, wenn sie regelmäßig wiederkehren und aus dem laufenden Unterhal...