Rz. 24

Das sog. Altersphasenmodell, auch – ein wenig despektierlich – 0/8/15-Modell des BGH genannt, wurde mit der Änderung von § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) abgeschafft. Das Modell drückt aus, dass in der Regel keine Erwerbsobliegenheit eines ein Kind betreuenden Elternteils bis zur Vollendung des achten Lebensjahres gab, anschließend eine Halbtagstätigkeit zumutbar war, da noch weitere Betreuungsaufgaben für das Kind erforderlich waren und die Verpflichtung zur vollzeitlichen Erwerbstätigkeit erst ab Vollendung etwa des 15. Lebensjahres einsetzte.

 

Rz. 25

Die Oberlandesgerichte hatten allerdings das sog. Altersphasenmodell nicht starr in diesem Sinne angewendet, sondern Veränderungen nach eigenen Wertvorstellungen vorgenommen. Dies führte zu einer häufig als ungerecht empfundenen sehr unterschiedlichen Judikatur auch in benachbarten OLG-Bezirken.

 

Rz. 26

Anstelle der Berücksichtigung der Betreuungsbedürftigkeit in verschiedenen Altersphasen durch den zuvorderst hierfür zuständigen Elternteil wurde ein verbindlicher Basisunterhalt für die ersten drei Lebensjahres des Kindes geschaffen. In dieser Zeit steht es Eltern frei, eine Eigenbetreuung des Kindes vorzunehmen.[26]

 

Rz. 27

Der Gesetzgeber hat sodann ab Vollendung des dritten Jahres der Fremdbetreuung grundsätzlich den Vorrang vor der persönlichen Betreuung festgelegt. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass ab einem Alter des betreuten Kindes von drei Jahren eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit dem wohlverstandenen Interesse des Kindes dient – insbesondere dem Ausbau seines sozialen Verhaltens – und folglich mit dem Kindeswohl vereinbar ist.[27]

[27] BT-Drucks 16/1830 S. 17.

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