Rz. 274

Regelmäßiger Mehrbedarf des unterhaltsbedürftigen Ehegatten kann aufgrund besonderer Umstände, z.B. krankheits- oder ausbildungsbedingt, in Betracht kommen. Als unselbstständiger Unterhaltsteil ist der Mehrbedarf vor Berechnung des Quotenunterhalts vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abzuziehen.

 

Rz. 275

 

Beispiel

Bereinigtes Einkommen Verpflichteter 2.650 EUR, Berechtigter 0 EUR, ausbildungsbedingter Mehrbedarf 200 EUR

 
Einkommen Verpflichteter   2.800 EUR
Abzüglich ausb.bed. Kosten   200 EUR
Verbleib   2.600 EUR
Hiervon 45 % Unterhalt   1.170 EUR
Gesamtanspruch:
Ausbildungskosten 200 EUR  
Unterhalt 1.170 EUR  
Insgesamt 1.370 EUR  
 

Rz. 276

Ergibt sich aus gesundheitlichen bzw. Altersgründen beim Unterhaltsberechtigten ein Mehrbedarf, kann dieser geltend gemacht werden, sofern er konkret dargelegt und bewiesen wird.

Zuerkannt wird aber ausschließlich, was "medizinisch notwendig" ist.

 

Rz. 277

 

Beispiel

Bei Erkrankung an Diabetes unterscheiden Gerichte bei der Verwendung von Nahrungsmitteln danach, ob diese wirklich medizinisch notwendig sind. So sei z.B. die Verwendung von Reformhausprodukten dem "Lifestyle" zuzurechnen.[306] Im genannten Fall hat das OLG Düsseldorf den krankheitsbedingten Mehrbedarf auf DM 150,– monatlich festgesetzt.

 

Rz. 278

Ein Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt und Mehrbedarf lautet wie folgt:

Muster 4.13: Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt und Mehrbedarf

 

Muster 4.13: Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt und Mehrbedarf

Es wird beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten,

an die Antragstellerin

ab dem _________________________ monatlich bis zum 1. eines jeden Monats Trennungsunterhalt in Höhe von _________________________ EUR sowie krankheitsbedingten Mehrbedarf in Höhe von _________________________ EUR, insgesamt _________________________ EUR zu zahlen.

[306] OLG Düsseldorf FamRZ 2002, 751.

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