Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 557
Der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB setzt voraus, dass der Unterhalt begehrende geschiedene Ehegatte ein oder mehrere Kinder tatsächlich betreut. Hat der betreuende Elternteil vor der Trennung oder auch zunächst während der Trennung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann er diese jederzeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen.
Das Erfordernis der Betreuung ist grundsätzlich unabhängig vom Alter des Kindes. Auch die Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kann einen Anspruch nach § 1570 BGB begründen.
Rz. 558
Betreuungsunterbrechungen, z.B. durch Ferienaufenthalt beim anderen Elternteil oder Krankenhausaufenthalt, Reha etc. beeinflussen den Anspruch nicht, solange eine Arbeitsaufnahme für diese Zeit nicht möglich und/oder nicht zumutbar ist.
Bei langfristiger Betreuungsunterbrechung, etwa ab drei Monaten ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsgläubigers oder bei einem entsprechenden Betreuungswechsel auf längere Zeit, z.B. Heimaufenthalt, Internat etc. entfällt ein Anspruch aus § 1570 BGB.
Rz. 559
Die Voraussetzungen der Betreuung durch Pflege und Erziehung des Kindes sind auch erfüllt, wenn sich der betreuende Elternteil dabei fremder Hilfe, etwa von Hausangestellten oder Familienangehörigen, bedient.
Rz. 560
Bei einem regelmäßig erfolgenden Wechsel der Betreuung durch die Eltern (sogenanntes echtes Wechselmodell) kommt es darauf an, in welchem Umfang jedem Elternteil neben der Betreuung des Kindes eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Grundsätzlich können in einem solchen Fall beide Elternteile aus § 1570 BGB berechtigt und verpflichtet sein.
Die Kindesbetreuung muss nicht nur tatsächlich geschehen, sie muss auch rechtmäßig geschehen, also entweder mit Einverständnis des anderen Elternteils oder aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts.
Rz. 561
Berechtigt ist die Betreuung bei bestehendem Sorgerecht grundsätzlich. Dies gilt auch, wenn der andere Elternteil nicht zugestimmt hat oder sogar widerspricht, solange die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils tatsächlich besteht.
Rz. 562
Betreuen Eltern getrennt jeweilige Geschwister, ist entsprechend den Maßstäben des Wechselmodells jeweils zu prüfen, ob und in welchem Umfang trotz Kindesbetreuung eine zumutbare bzw. unzumutbare Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und inwieweit im Hinblick auf diese Erwerbstätigkeit wegen anderweitigen Einkommens oder Vermögens von Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit auszugehen ist.