Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 279
Voraussetzung für eine Feststellung des Bedarfs als Sonderbedarf ist, dass es sich um einen
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unregelmäßigen |
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außergewöhnlich hohen Bedarf handelt, wobei |
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eine angemessene Lastenverteilung zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten gewahrt bleiben muss. |
Regelmäßig außergewöhnlich hoher Bedarf, z.B. wegen Behinderung und unregelmäßiger, nicht außergewöhnlich hoher Bedarf, beispielsweise für Unterrichtsmaterialien zum Schuljahresbeginn, gehören nicht dazu.
Rz. 280
Nach Rechtsprechung des BGH muss ein solcher Bedarf überraschend auftreten und der Höhe nach nicht abschätzbar sein.
An den überraschenden Auftritt und der fehlenden Abschätzbarkeit dürfen allerdings nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Sonderbedarf ist danach die
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in einem konkreten Einzelfall auftretende Bedarfserhöhung, |
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die von der sonstigen Bemessung des laufenden Unterhalts nicht erfasst wird. |
Im Einzelfall ist zu entscheiden, ob und in welcher Höhe dem Berechtigten zugemutet werden kann, den Sonderbedarf selbst zu bestreiten.
Rz. 281
Sonderbedarf stellen daher beispielhaft folgende Fälle dar:
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Von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten der stationären Behandlung; |
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Kosten einer Kur; |
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Erstausstattung des Säuglings; |
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Verfahrenskostenvorschuss; |
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Vaterschaftsanfechtungsverfahren; |
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Evtl.: Lern- und Arbeitsmittel; |
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Evtl.: Wohnbereich; |
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Evtl. Sport und Urlaub. |
Rz. 282
Keinen Sonderbedarf stellen dar:
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Rezeptgebühr; |
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Diätkosten; |
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Klassenfahrten |
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Kindergartenbeiträge |
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Konfirmationskosten. |
Rz. 283
Zu den einzelnen Voraussetzungen:
1. |
Unregelmäßig ist ein plötzlich auftretender und nicht hinreichend voraussehbarer Bedarf, bei dem für die Beteiligten eine vorausschauende Bedarfsplanung nicht möglich war. Entscheidend wird darauf abgestellt werden müssen, ob aus Sicht der Beteiligten bei objektiver Betrachtungsweise solche Ausgaben hätten einkalkuliert werden können. Eine Umlegung auf einen längeren Zeitraum ist dann nicht möglich, wenn der Sonderbedarf einmalig anfällt und dann fällig ist. |
2. |
Außergewöhnlich hoch ist ein Bedarf, wenn er nicht in zumutbarer Weise aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden kann. Es muss sich dabei um einen nicht unwesentlichen Prozentsatz des laufenden Monatseinkommens handeln. |
3. |
Bei der Zubilligung des Sonderbedarfs ist eine angemessene Lastenverteilung zu prüfen. |
Es kann daher die Situation eintreten, dass sich sowohl der Verpflichtete als auch der Berechtigte anteilig an den Kosten zu beteiligen haben.
Rz. 284
Da es sich bei Sonderbedarf um plötzlich auftretenden und nicht voraussichtlichen Bedarf handelt, ist der Berechtigte verpflichtet, den Unterhaltspflichtigen unverzüglich zu informieren. Der Berechtigte läuft ansonsten Gefahr, dass der Pflichtige zu Recht einwendet, anderweitige Dispositionen getroffen zu haben bzw. nicht in der Lage gewesen zu sein, Rücklagen zu bilden.
Rz. 285
Der Anspruch auf Ausgleich des Sonderbedarfs entsteht spätestens mit der Zahlungsfälligkeit.
Ist er vorher bezifferbar, entsteht er mit der Möglichkeit der Bezifferung der Höhe nach. Um Sonderbedarf zahlen zu können, muss der Verpflichtete zu diesem Zeitpunkt leistungsfähig sein, da er zu diesem Zeitpunkt zahlen muss bzw. entsprechende Rücklagen bilden muss, um den Anspruch zu erfüllen.