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Nachdem dies aber durch lebenslange Absicherung in vielen Fällen als ungerecht empfunden worden war, stärkte der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit der Ehegatten durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz von 1986 (UÄndG vom 22.2.1986, BGBl I S. 301). Mit dieser Änderung wurden die Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 1 BGB geschaffen. Von den – damit erstmals geschaffenen – Begrenzungs- und Befristungsmöglichkeiten wurde aber zunächst sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht.[20]

Schließlich wurde durch das Kindschaftsrechtsgesetz vom 16.12.1997, das am 1.7.1998 in Kraft trat[21] der Unterhaltsanspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreute, § 1615l BGB, dem Betreuungsunterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, § 1570 BGB, angenähert.

[20] BGH NJW 2006, 2401, 2402; Wendl/Dose/Bömelburg, § 4 Rn 2: "… von der Rechtsprechung nahezu unbeachtet."
[21] BGBl I S. 4941.

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