Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 517
Freiwillig gezahlte Leistungen über die Verpflichtungen hinaus, die nachehelich gezahlt werden, können grundsätzlich nicht zurückverlangt werden. Die Rückforderung von überzahltem Unterhalt betrifft in der Regel deshalb unfreiwillige Leistungen wegen überhöhter Titulierung des Unterhaltsanspruchs.
Rz. 518
Entspricht die Titulierung nicht oder nicht mehr der Rechtslage, ist die Frage, ob und wenn ja, in welcher Weise und in welchem Umfang das zuviel Gezahlte zurückverlangt werden kann.
Rz. 519
Obwohl dieser Fall häufig auftritt, ist die Problematik außer für den Fall der Zuvielleistung bei Familienunterhalt nach § 1360b BGB und dem Sonderfall des Trennungsunterhalts nach § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB (Tod des Berechtigten) der Rückforderung von zu Unrecht gezahltem Unterhalt nicht gesondert gesetzlich geregelt.
Allerdings sind mit Neufassung des § 241 FamFG die Rückforderungsmöglichkeiten bei Abänderungsanträgen, die auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet sind, entscheidend ausgeweitet worden.
Rz. 520
Die Grundlage für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen sein
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Ansprüche aus unerlaubter Handlung, |
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Ansprüche aus Vollstreckungsrecht sowie |
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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. |
aa) Ansprüche aus unerlaubter Handlung
Rz. 521
Schadenersatzansprüche, die einen Rückforderungsanspruch auslösen, sind möglich, wenn der Berechtigte im Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen hat. Ein Prozessbetrug wird etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschweigen unterhaltsrelevanter Fakten begangen. Solches Verhalten löst Schadenersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB aus. Dies ist in unterschiedlichen Konstellationen denkbar:
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falsche Angaben zum Einkommen, |
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keine Offenbarung von Einkommensveränderungen während des Verfahrens, |
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Offenbarung eines Rentenbezugs erst im Unterhaltsverfahren, |
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Offenbarung einer Erbschaft im Verfahren, |
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Verschweigen von Einkünften trotz ausdrücklicher Nachfrage, |
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Verschweigen eines Ausbildungsabbruchs, |
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Verschweigen von neuen Lebensumständen wie die Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. |
Rz. 522
Ein Betrugsversuch beginnt bereits im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen über Grund und Höhe etwaiger Unterhaltsansprüche. Werden von den Beteiligten wider besseres Wissen unwahre Angaben über ihre Einkünfte oder über sonstige Voraussetzungen zur Zahlung von Unterhaltsansprüchen gemacht, können Sie, wenn sie zum Zwecke der Unterhaltsverkürzung auf Seiten des Pflichtigen oder zur Erlangung höheren Unterhalts auf Seiten des Berechtigten erfolgen, zu einem Betrugsversuch führen, im Falle des Erfolgs zu einem vollendeten Betrugsdelikt.
Im Zusammenhang mit der Überreichung von Belegen an den jeweils anderen kann entweder
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die Verfälschung kopierter Einkommensunterlagen oder |
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das Verschweigen (gerade) erfolgter Einkommenserhöhungen |
eine Rolle spielen.
Rz. 523
Aber auch andere, für die Unterhaltsberechtigung wichtige Umstände können zum Betrugsversuch führen. Beispielsweise verfälschte oder durch Simulation erfolgreich erwirkte Erwerbsunfähigkeitsbescheinigungen, das Verschweigen einer Gesundung oder die Erstellung von Bewerbungsschreiben zum Nachweis von Erwerbsbemühungen, die niemals versendet worden sind, können Grundlage eines Betrugsversuches sein. Je nach tatbestandlicher Grundlage des Verlangens von Unterhalt sind die unterschiedlichsten Konstellationen denkbar.
Rz. 524
Dies betrifft den vorprozessualen Bereich insoweit, als damit der Versuch unternommen wird, dass entweder ein – früherer – Ehepartner auf die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen verzichtet oder der andere Beteiligte zu einer für ihn ungünstigen außergerichtlichen Vereinbarung bewegt werden soll.
Rz. 525
Im gerichtlichen Verfahren selbst ist das Gericht wie alle Beteiligten darauf angewiesen, korrekte Auskünfte zum Einkommen der Beteiligten und zu allen für die Entscheidung wichtigen Umstände zu gelangen. Es gilt die prozessuale Wahrheitspflicht nach § 138 Abs. 1 ZPO gerade während eines laufenden Rechtsstreits. Werden falsche Angaben gemacht, erschleicht sich der Betroffene Vorteile, von denen er auch weiß, dass sie ihm nicht zustehen. Er begeht einen Prozessbetrug, der zum Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB führt
Rz. 526
Nach Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens bildet sodann der Fall, dass titulierter Unterhalt entgegengenommen wird, obwohl die Pflicht zur ungefragten Information besteht, die zu einer Reduzierung oder einem Entfallen des Unterhaltsanspruchs geführt hätte, einen Hauptfall des Betruges im Bereich des Unterhaltsrechts.
Rz. 527
Ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB dagegen setzt die sittenwidrige Ausnutzung eines unrichtig gewordenen Titels voraus. Hieran sind wegen der Durchbrechung der Rechtskraft hohe Anforderungen zu stellen. Der BGH verlangt hier zu Recht ein "evident unredliches Verhalten". Dies wird man bejahen müssen, wenn beispielsweise der Unter...