Rz. 286
Sonderbedarf ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen auszugleichen sein, vor allem, wenn der Unterhaltsbedarf bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen konkret bemessen wird.
Rz. 287
Bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche nach Quoten wird bereits eine angemessene Aufteilung nach dem Halbteilungsprinzip vorgenommen. Deshalb kann der Unterhaltsverpflichtete nicht noch einseitig mit zusätzlichen Kosten belastet werden. In diesen Fällen ist eine angemessene Verteilung zwischen Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner vorzunehmen.[328]
Rz. 288
Anderes kann nur gelten, wenn weiteres, nicht prägendes Einkommen zur Verfügung steht, aus dem Sonderbedarf aufgebracht werden kann, ohne dass das Halbteilungsprinzip verletzt wäre.
Gleiches gilt, wenn über die notwendigen Rücklagen für Not- und Krankheitsfälle hinaus realisierbares Vermögen zur Verfügung steht. Auch der Stamm solchen Vermögens ist für Sonderbedarf zu verwenden.
Rz. 289
Zu den Kosten, die – ausschließlich – nach diesen Maßstäben auszugleichen sein können, gehören auch Umzugskosten[329] und die Kosten für die Einrichtung einer neuen Wohnung.[330] Begrenzt sind solche Kosten jedoch auf die notwendige Höhe.[331]
Rz. 290
Hinweis
Zu unterscheiden ist der Sonderbedarf aufgrund Umzugskosten vom trennungsbedingten Mehrbedarf, der nicht auszugleichen ist.
Rz. 291
Trennungsbedingter Mehrbedarf gehört nicht zum Gesamtbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen.[332] Trennungsbedingte Mehrkosten haben nicht ihren Ursprung in der Ehe, sondern in der Trennung der Beteiligten. Solche Kosten können daher nicht eheprägend sein. Im Übrigen treffen solche Kosten beide Beteiligte gleichermaßen, so dass sie "wertneutral"[333] sind.
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