Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 304
Anders als beim Nachscheidungsunterhalt gelten durch die gesetzliche Verweisung beim Trennungsunterhalt die Regeln des Verwandtenunterhalts. Für die Vergangenheit kann daher gem. § 1361 Abs. 4 s. 4 i.V.m. §§ 1360a Abs. 3, 1613 BGB nur unter den folgenden Voraussetzungen verlangt werden:
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Ab Zugang eines Auskunftsverlangens zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs; |
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Verzug des Verpflichteten; |
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in Fällen der Rechtshängigkeit; |
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in Fällen des Sonderbedarfs; |
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bei Hinderung an der Geltendmachung gem. § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB. |
Der Unterhalt wird ab dem 1. des Monats, in den das Ereignis fällt, geschuldet. Im Einzelnen gilt:
Rz. 305
Unterhalt kann für die Vergangenheit ab Zugang einer bloßen Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen verlangt werden. Der Zweck der verlangten Auskunft zur Geltendmachung von Unterhalt muss in der Aufforderung verdeutlicht sein. Es muss aber nicht gleichzeitig konkret die Leistung von Unterhalt verlangt worden sein. Es muss auch kein unbezifferter Zahlungsantrag erfolgen.
Rz. 306
Wird eine Bezifferung gleichzeitig vorgenommen, die aber zu gering bemessen ist, erlischt nicht der weitergehende Anspruch, ausgenommen im Falle der Verwirkung.
Rz. 307
Verzug des Verpflichteten setzt gem. § 286 Abs. 1 BGB voraus, dass nach Fälligkeit einer Unterhaltsrate gemahnt wird, ohne dass diese Mahnung wegen der weiteren Raten wiederholt werden muss. Die Mahnung erfordert ein unbedingtes, genaues und eindeutiges nicht notwendig beziffertes Zahlungsverlangen.
Rz. 308
Ab Rechtshängigkeit kann Unterhalt verlangt werden. Der rechtshängige Unterhaltsanspruch (§ 261 ZPO) kann auch für die Vergangenheit verlangt werden. Wird er mit der Auskunft im Stufenantrag (§ 254 ZPO) geltend gemacht, gilt dies auch für die Zeit nach der Antragstellung, in welcher der Anspruch zunächst noch nicht beziffert war.
Rz. 309
Bei Sonderbedarf entsteht der Anspruch, sobald er der Höhe nach bezifferbar ist, spätestens mit Zahlungsfälligkeit. Zu beachten ist jedoch die Zeitschranke nach § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sonderbedarf kann bis zu einem Jahr nach seiner Entstehung, für einen länger zurückliegenden Zeitraum nur bei Verzug, Rechtshängigkeit oder vertraglicher Anerkennung verlangt werden. Die Aufforderung zur Auskunft genügt insoweit nicht.
Rz. 310
Bei Hinderungen an der Geltendmachung des Unterhalts für die Vergangenheit kann ebenfalls das Verlangen noch erfolgen.
Dies gilt für den Zeitraum, in dem der Berechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Anspruches gehindert war, § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Auch dann also, wenn die Voraussetzungen zum sonstigen Verzug, nämlich Aufforderung zur Auskunft, Verzug oder Rechtshängigkeit nicht erfüllt sind, kann für diesen Zeitraum Unterhalt für die Vergangenheit noch verlangt werden.
Beispielsweise gilt dies für den Zeitraum, in dem der Berechtigte aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruches gehindert war, weil die Vaterschaft nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt war, §§ 1594 Abs. 1, 1600 Abs. 4 BGB.
Auch wenn die Geltendmachung des Anspruches aus tatsächlichen Gründen nicht möglich war, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, gilt die Möglichkeit des Verlangens auch für die Vergangenheit. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Verpflichtete an einem unbekannten Ort aufhält und gegen ihn entweder überhaupt nicht oder nur mit Verzögerung vorgegangen werden kann.
Rz. 311
Hinweis
Für Unterhaltsrückstände haften im Falle des § 1807 BGB auch Großeltern.
Rz. 312
Hinsichtlich Vorausleistungen wird der Verpflichtete nach § 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB nur für drei Monate frei. Hat er für längere Zeit im Voraus geleistet und hat der Berechtigte den ihm zur Verfügung gestellten Unterhalt nicht angemessen verteilt, also leichtfertig oder verschwenderisch gelebt, so hat der Verpflichtete auf eigene Gefahr gehandelt, muss also bei Verlust des Geldes erneut zahlen, falls dem Berechtigten nicht arglistiges Verhalten nachgewiesen werden kann.
Rz. 313
Bei Überzahlungen ist im Zweifel anzunehmen, dass ein Ehegatte, der zum Unterhalt einer Familie einen höheren Beitrag leistet als ihm obliegt, nicht beabsichtigt, vom anderen Ersatz zu verlangen. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Das Getrenntleben ist aber ein Umstand, der gegen die Absicht spricht, auf Ersatz zu verzichten.
Rz. 314
Eine Aufrechnung von Überzahlungen fällt im Übrigen auch dann unter das Aufrechnungsverbot, wenn für verschiedene Zeiträume in der Vergangenheit teils zu viel, teils zu wenig geleistet worden ist, sodass nur in beiderseitigem Einverständnis verrechnet werden kann.
Das Aufrechnungsverbot gilt allerdings gem. §§ 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 394 BGB nur dann, wenn es sich um auf "gesetzlicher Vorschrift" beruhende Unterhaltsansprüche handelt. Dies ist im T...