Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1003
Unterhaltsleistungen sind für Gläubiger und Schuldner grds. steuerlich neutral (§ 12 Nr. 1 und 2 EStG). Wenn Unterhalt für den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gezahlt wird (nicht bei Kindesunterhalt), kann das jedoch zu Steuervorteilen führen. Denn der Schuldner kann Ehegattenunterhalt steuerlich geltend machen
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ohne Mitwirkung des Gläubigers und ohne Nachteile für diesen gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung bis zu 9.984 EUR jährlich zuzüglich der für die Kranken- und Pflegeversicherung des Gläubigers gezahlten Beiträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Krankenvorsorgeunterhalt) und abzüglich des 624 EUR jährlich übersteigenden Einkommens des Gläubigers, wenn der Gläubiger Vermögen von höchstens 15.500 EUR hat (§ 33a Abs. 1 S. 3 EStG, R 33a1 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuer-Richtlinien) |
oder
Rz. 1004
Wenn der Schuldner den Ehegattenunterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend macht, wird sich seine Steuerbelastung häufig – insbesondere bei Einkünften des Gläubigers von mehr als 624 EUR jährlich – nicht wesentlich reduzieren, zumal höchstens 9.984 EUR Jahresunterhalt geltend gemacht werden können. Allerdings entstehen für den Gläubiger keine wirtschaftlichen Nachteile. Deshalb kann es in manchen Fällen für beide Beteiligten sinnvoll sein, wenn auf das Realsplitting verzichtet und der Unterhalt nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht wird.
1. Vorteile und Nachteile des Realsplitting
Rz. 1005
Der Vorteil des Realsplitting besteht darin, dass sich die Steuerbelastung des Schuldners in der Regel drastisch ermäßigt. Denn der geleistete Ehegattenunterhalt wird von der Spitze seines zu versteuernden Einkommens abgezogen. Der Schuldner erzielt also eine Steuerersparnis in Höhe seiner persönlichen Spitzensteuerbelastung. Je höher das Einkommen des Schuldners ist, umso größer ist der steuerliche Vorteil. Die Steuerersparnis führt zu einem höheren Einkommen und damit zu höherem Unterhalt; beide Beteiligten haben also Vorteile.
Rz. 1006
Die Nachteile können allerdings – insbesondere in der Trennungszeit – erheblich sein:
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Der Unterhalt wird gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerpflichtiges Einkommen des Gläubigers behandelt. Je höher das eigene Einkommen des Gläubigers ist, umso mehr erhöht sich wegen der Progression seine Steuerbelastung. Diesen Steuernachteil muss der Schuldner ersetzen. |
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Ggf. entstehen – bei einem steuerlich unkundigen Gläubiger – Steuerberaterkosten, die zusätzlich ersetzt werden müssen. |
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In allen Bereichen, in denen das steuerpflichtige Einkommen maßgeblich ist, kann sich das Realsplitting schädlich auswirken. Weil der Unterhalt bei Durchführung des Realsplitting als Einkommen zählt und sich die maßgeblichen Einkommensgrenzen nach dem steuerlichen Einkommen richten, können sich negative Auswirkungen z.B. beim Wohngeld, beim Erziehungsgeld, bei Kindergartenbeiträgen, bei Spar- und Wohnungsbauprämien ergeben. |
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Beachten in der Trennungszeit! Wenn der Gläubiger über die Familienversicherung kostenfrei beim Schuldner gesetzlich krankenversichert ist, kann es nach einer Entscheidung des BSG in der Zeit vor der Scheidung dazu kommen, dass wegen des Realsplitting der Gläubiger eigene Krankenversicherungsbeiträge zahlen muss. Das ist der Fall, wenn der Gläubiger – einschließlich des Unterhalts – ein Einkommen hat, das die Grenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V von zurzeit monatlich 470 EUR übersteigt. Selbst wenn der Gläubiger nichts verdient, aber Unterhalt auch nur in Höhe von 471 EUR erhält, kann der Steuervorteil des Realsplitting mehr als aufgewogen werden durch die Krankenversicherungs-Beitragspflicht. |