Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1017
Jeder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.
Getrennt lebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn keine Steuernachteile für einen Ehegatten eintreten oder diese vom anderen ausgeglichen werden. Es ist nicht zu prüfen, ob die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen, da dies allein die Finanzbehörden zu entscheiden haben.
Ist eine Zusammenveranlagung für das Trennungsjahr durchgeführt worden, haften beide Eheleute für die Steuerschuld gegenüber der Finanzverwaltung als Gesamtschuldner. Jedoch kann jeder Ehegatte gemäß §§ 269 ff. AO beim Finanzamt beantragen, dass ein Aufteilungsbescheid erlassen wird; damit ist ein Antrag gemäß § 268 AO zu verbinden, wonach die Haftung auf die Steuerschuld beschränkt werden soll, die sich aus dem Aufteilungsbescheid ergibt. Die zu zahlende Steuer wird dann gemäß § 270 AO nach dem Verhältnis der Steuern aufgeteilt, die jeder Ehegatte bei einer Einzelveranlagung zu zahlen hätte. Ein solches Vorgehen ist natürlich nicht erforderlich, wenn man sich intern auf eine dementsprechende Aufteilung verständigen kann, die nach der BGH-Rechtsprechung auch unterhaltsrechtlich sachgerecht ist.
Wählt der Unterhaltsgläubiger ohne Absprache die Einzelveranlagung, führt das im Regelfall noch nicht zur Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 Nr. 5 BGB. Allerdings kann diese Wahl für die Zeit ab dem 1.1.2013 erhebliche Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Denn sie kann ab dem Veranlagungsjahr 2013 nach Abgabe der Steuererklärung und Bestandskraft des Steuerbescheids gemäß § 26 Abs. 2 EStG in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden. Mit der ohne Absprache beantragten und bestandskräftig durchgeführten Einzelveranlagung tritt also ein irreversibler Steuernachteil ein.
Eltern können vereinbaren, dass Ausbildungsfreibeträge und sonstige kindbezogenen Freibeträge, die grds. beiden Elternteilen zu je 1/2 zustehen, ganz oder teilweise auf den anderen Elternteil übertragen werden. Der Elternteil, der im Wesentlichen allein die Unterhaltspflicht erfüllt, kann gemäß § 32 Abs. 6 S. 6 EStG beim Finanzamt die Übertragung des anteiligen Kinderfreibetrags des anderen Elternteils auf sich beantragen, auch wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Das kann auch hinsichtlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes beantragt werden, allerdings nur bei minderjährigen Kindern; im Kalenderjahr, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ist eine Übertragung dieses Freibetrages nur für den Teil des Kalenderjahres möglich, in dem das Kind noch minderjährig ist (R 32.13 Abs. 4 S. 5 Einkommensteuerrichtlinien). Die Übertragung von Freibeträgen ist lohnend, wenn der Gläubiger entweder kein oder nur geringes Einkommen hat.
Rz. 1018
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Höhe von zunächst jährlich 1.908 EUR zzgl. 240 EUR für das zweite und jedes weitere Kind, erhöht aufgrund der Covid19-Pandemie ab 2020 auf dauerhaft 4.008 EUR, wird nur für die Monate gewährt, in denen sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind: Bei dem Alleinerziehenden muss ein minderjähriges Kind gemeldet (und bei einer Doppelmeldung in den Haushalt aufgenommen) sein; der allein erziehende Elternteil muss getrennt leben, geschieden oder verwitwet sein und darf nicht mit einer anderen volljährigen Person (außer eigenen unterhaltsberechtigten Kindern) zusammenleben, so dass also schon eine eheähnliche Gemeinschaft schadet.
Rz. 1019
Kinderbetreuungskosten können ab dem Jahr 2012 gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unabhängig davon, ob die Kinderbetreuung wegen Berufstätigkeit der Eltern oder nur eines Elternteils erfolgt, in Höhe von ⅔ der jährlich anfallenden Kosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden; insoweit gilt ein Höchstbetrag von 6.000 EUR, so dass bis zu 4.000 EUR berücksichtigt werden. Das ist im Regelfall bis zum 14. Geburtstag des betreuten Kindes möglich, in besonderen Fällen (z.B. Behinderung des Kindes) auch darüber hinaus.