Rz. 127

Nach der früher von der Rechtsprechung vertretenen sog. "Theorie des letzten Wortes" sollte i.d.R. die zeitlich letzte Verweisung auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich sein, da der andere Teil – wenn er infolgedessen seine Leistung erbrachte bzw. eine Gegenleistung entgegennahm – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stillschweigend gebilligt habe,[309] mithin schlüssig den "letzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zugestimmt habe.

[309] Vgl. etwa BGH LM § 150 BGB Nr. 3 und 6; Palandt/Grüneberg, § 305 BGB Rn 54.

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