Rz. 127
Nach der früher von der Rechtsprechung vertretenen sog. "Theorie des letzten Wortes" sollte i.d.R. die zeitlich letzte Verweisung auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgeblich sein, da der andere Teil – wenn er infolgedessen seine Leistung erbrachte bzw. eine Gegenleistung entgegennahm – diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stillschweigend gebilligt habe,[309] mithin schlüssig den "letzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zugestimmt habe.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen