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Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt eine Beschränkung im Sinne des § 2306 BGB dar. Nach der Erbrechtsform kann der geschiedene Ehegatte grundsätzlich als gesetzlicher Vertreter nach § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft taktisch ausschlagen und für das minderjährige Kind den Pflichtteil geltend machen. Nach § 1643 Abs. 2 BGB bedarf der geschiedene Ehegatte hierzu allerdings der Genehmigung des Familiengerichts. Liegt die Erbschaft deutlich über der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Erblasser sicher sein, dass das Familiengericht eine Genehmigung zur Ausschlagung verweigern wird. Die Genehmigung wird das Familiengericht nur dann erteilen, wenn sich die Beteiligung des minderjährigen Kindes am Nachlass nur minimal über dem Pflichtteil bewegt.

Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt Entsprechendes (§§ 2307 Abs. 1, 1643 Abs. 2 BGB).

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