Florian Enzensberger, Maximilian Maar
A. Allgemeines
Rz. 1
Sowohl das Geschiedenentestament als auch das Testament für Patchworkfamilien ist in aller Regel darauf ausgerichtet, den geschiedenen Ehegatten vollumfänglich von der Teilnahme am Nachlass auszuschließen. Es ist deshalb darauf zu achten, dass der frühere Ehegatte nicht den Erwerb von Todes wegen seiner Kinder verwalten kann. Denn dadurch könnte er wieder Einfluss auf den Nachlass nehmen, was verhindert werden soll.
B. Elterliche Vermögenssorge
Rz. 2
Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Hieraus resultiert gem. § 1629 Abs. 1 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen.
Ist ein gemeinsames Kind noch minderjährig, steht dem überlebenden Elternteil nach der gesetzlichen Regelung das Sorgerecht und folglich auch die Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB und den §§ 1638 bis 1649, 1683, 1698 bis 1698b BGB alleine zu. Das Sorgerecht ergibt sich daraus, dass der frühere Ehegatte schon zu Lebzeiten des Erblassers die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit diesem inne hatte (§ 1680 Abs. 1 BGB). Befand sich das Sorgerecht hingegen ausschließlich beim Erblasser, ist es anlässlich des Todes des Erblassers in der Regel auf den überlebenden Elternteil zu übertragen (§ 1680 Abs. 2 S. 1 BGB).
Die Vermögenssorge besteht aus der tatsächlichen Sorge und dem Vertretungsrecht (§ 1629 Abs. 1 S. 1 BGB). Sie umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen des Kindes, wozu auch der Erwerb von Todes wegen zählt. Unter Erwerb von Todes wegen versteht man wiederum den Vermögensanfall aufgrund von Testamenten oder Erbverträgen, gesetzlicher Erbfolge oder des Pflichtteils.
Der Umstand, dass das von Todes wegen erworbene Vermögen durch den überlebenden Elternteil verwaltet wird, entspricht häufig nicht dem Willen des Erblassers. Um dies zu verhindern bietet sich die Möglichkeit des Entzugs des Verwaltungsrechts gemäß § 1638 BGB oder eine Verwaltungstestamentsvollstreckung nach den §§ 2197, 2209 BGB an.
C. Entzug des Verwaltungsrechts
Rz. 3
Nach § 1638 BGB kann der Erblasser das elterliche Vermögenssorgerecht für Vermögensteile, die aus einem Nachlass stammen, sei es in der Form der Erbeinsetzung, des Vermächtnisses oder des Pflichtteils, ausschließen und dadurch verhindern, dass diese Vermögensteile durch den geschiedene Ehegatten verwaltet werden. Es handelt sich insoweit um eine familienrechtliche Anordnung und nicht um eine erbrechtliche Beschränkung oder Beschwerung i.S.d. § 2306 BGB. Bei einem Erwerb von Todes wegen muss der Ausschluss in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen, bei einer unentgeltlichen Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden ist der Ausschluss formlos möglich, muss aber bei der Zuwendung erfolgen.
Die Befugnis zur Ausschließung des sorgeberechtigten Elternteils setzt keine Zuwendungen aufgrund letztwilliger Verfügung voraus. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1638 Abs. 1 BGB. Danach muss beim Erwerb von Todes wegen die Bestimmung nicht "bei der letztwilligen Zuwendung", sondern lediglich "durch letztwillige Verfügung" erfolgen. Die Ausschließung ist folglich auch bei gesetzlicher Erbfolge zulässig. Auch wenn dem Abkömmling nur der Pflichtteil zusteht, kann dem früheren Ehegatten über § 1638 BGB die Verwaltung dessen, was aufgrund des Pflichtteilsanspruchs geleistet wird, entzogen werden.
Eine Begründung braucht für die Entziehung des Vermögenssorgerechts in der Verfügung von Todes wegen nicht angegeben zu werden.
Hat der Erblasser von seinem Recht nach § 1638 BGB Gebrauch gemacht, erwirbt der frühere Ehegatte das Recht auf die Vermögensverwaltung von Anfang an nicht. Für das entzogene Vermögen gilt zudem nach § 1638 Abs. 2 BGB das Surrogationsprinzip.
D. Ergänzungspflegschaft, Zuwendungspflegschaft
Rz. 4
Da das entzogene Vermögen nicht vom überlebenden Elternteil verwaltet werden darf, ist hierfür nach § 1811 Abs. 1 BGB durch das Familiengericht ein Zuwendungspfleger zu bestellen. Der Erblasser hat das Recht, durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung die Person des Zuwendungspflegers zu benennen (§ 1811 Abs. 2 BGB). Dadurch kann er sicherstellen, dass nur eine Person seines Vertrauens seinen Nachlass verwaltet. Dem überlebenden Elternteil steht ein Bestimmungsrecht nicht zu, wohl aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Pflegerbestellung.
Das Familiengericht kann die vom Erblasser benannte Person nur aus den in § 1783 Abs. 1 BGB genannten Gründen ablehnen. Sofern das Familiengericht den Pfleger auswählt, darf es hierbei den überlebenden Ehegatten nicht berücksichtigen, da dies eine Missachtung des Willens des Erblassers darstellen würde.
Nach § 1811 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann der Erblasser bzw. der Zuwendende die rechtliche Position des Zuwendungspflegers verbessern, indem er diesen von den ...