Florian Enzensberger, Maximilian Maar
I. Allgemeines
Rz. 13
Das Ziel, den überlebenden Elternteil von der Verwaltung über das dem gemeinsamen Kind hinterlassenen Vermögen auszuschließen, wäre grundsätzlich mit einer Anordnung nach § 1638 BGB, wie dargestellt, zu erreichen. Trotzdem kann die zusätzliche Anordnung einer Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung sinnvoll sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser über den Entzug des Verwaltungsrechts des geschiedenen Ehegatten hinaus noch andere Gestaltungsziele verwirklichen will.
Hier ist insbesondere der Wunsch des Erblassers zu nennen, das gemeinsame Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs vom Zugriff auf das ererbte Vermögen fernzuhalten. Dieser Gedanke macht tatsächlich Sinn, da die Erfahrung lehrt, dass nur in den seltensten Fällen mit Vollendung des 18. Lebensjahres bei den Kindern eine Reife eintritt, die sie befähigt, gerade mit einem größeren Vermögen umzugehen. Um den Zeitpunkt des Zugriffs auf das Vermögen hinauszuzögern, bietet sich deshalb eine Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung an. Bspw. kann die Freigabe an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gekoppelt werden.
Möglich ist aber auch dem Kind stufenweise das Vermögen zuzuführen. Dem Testamentsvollstrecker kann zu diesem Zweck aufgegeben werden, mit Vollendung bestimmter Altersgrenzen gewisse Prozentsätze des Vermögens an das Kind auszukehren. Hierzu kann dem Testamentsvollstrecker ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt werden (Formulierungsbeispiel siehe Rdn 14).
II. Unterscheidung Verwaltungstestamentsvollstreckung/Dauertestamentsvollstreckung
Rz. 14
In der letztwilligen Verfügung sollte genau erklärt werden, ob eine schlichte Verwaltungsvollstreckung oder aber eine Dauertestamentsvollstreckung gemeint ist. Vielfach lässt sich dies den letztwilligen Verfügungen nicht exakt entnehmen.
Bei einer schlichten Verwaltungsvollstreckung wird dem Testamentsvollstrecker die bloße Nachlassverwaltung übertragen, ohne dass ihm weitere Aufgaben zugewiesen werden. Sie muss ausdrücklich angeordnet sein, damit nicht der Regeltypus der Abwicklungsvollstreckung unterstellt wird. In der Praxis wird die schlichte Verwaltungsvollstreckung häufig bis zum Eintritt eines bestimmten Lebensalters zur Nachlassverwaltung eingesetzt sowie zur Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass nach § 2214 BGB. Nach Beendigung seiner Tätigkeit überlässt der Testamentsvollstrecker den Nachlass den Erben, welche dann selbst die Auseinandersetzung vorzunehmen haben. Außerdem ist die schlichte Verwaltungsvollstreckung im Rahmen der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (vgl. § 3 Rdn 66) nach § 2338 BGB von Bedeutung.
Formulierungsbeispiel (schlichte Verwaltungsvollstreckung)
Ich ordne reine Verwaltungsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, ein Nachlassverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva zu erstellen, die Vermächtnisse unverzüglich zu erfüllen, die Grundbücher zu berichtigen, alle steuerlichen Erklärungen abzugeben, die anfallenden Steuern zu bezahlen und im übrigen den Nachlass bis zum Ende des Jahres zu verwalten, indem der jüngste Erbe das 27. Lebensjahr erreicht. Die Benennung vorgenannter Aufgaben ist keine Beschränkung des Aufgabenbereichs des Testamentsvollstreckers, vielmehr stehen ihm auch alle sonstigen im Gesetz vorgesehenen Aufgaben zur Erfüllung der reinen Verwaltungsvollstreckung zu. Ferner hat er die erweiterte Verpflichtungsbefugnis nach § 2207 BGB. Von § 181 BGB ist er befreit.
Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich Frau Rechtsanwältin (…). Wenn diese das Amt nicht annimmt oder es niederlegt, ist sie befugt, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu benennen. Wiederum ersatzweise soll der Vorstand des Netzwerks Deutscher Testamentsvollstrecker mit Sitz in Berlin einen Testamentsvollstrecker benennen.
Der Testamentsvollstrecker hat 50 % der Nettoerträge aus dem Nachlass nach dem Ende eines jeden Quartals an die Erben auszubezahlen. Der Testamentsvollstrecker entscheidet nach freiem Ermessen, ob er einem Miterben weitere Erträge zur Verfügung stellt, bspw. zur Finanzierung einer Ausbildung. Derartige Sonderzahlungen sind als unverzinslicher Vorschuss auf den Erbteil des betreffenden Miterben zu buchen.
Der Testamentsvollstrecker erhält eine Pauschalvergütung von 2 % des Bruttonachlasses zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dieser Betrag kann nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung dem Nachlass entnommen werden. Ferner erhält er von den Bruttoerträgen für jedes volle Jahr der Verwaltung eine Vergütung von 4 % zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Vergütung kann nach Ablauf eines jeden Jahres und nach Feststellung des Jahresertrages entnommen werden.
Dem Testamentsvollstrecker erteile ich unter Befreiung von § 181 BGB postmortale und von den Erben unwiderrufliche Vollmacht. Sie berechtigt zur Wahrnehmung aller erwähnten Aufgaben und schließt die Verfügungsbefugnis über sämtliche Bankkonten einschließlich der Depotkonten ein. Damit soll der Testamentsvollstrecker direkt nach meinem Ableben bis ...