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Das Ziel, den überlebenden Elternteil von der Verwaltung über das dem gemeinsamen Kind hinterlassenen Vermögen auszuschließen, wäre grundsätzlich mit einer Anordnung nach § 1638 BGB, wie dargestellt, zu erreichen. Trotzdem kann die zusätzliche Anordnung einer Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung sinnvoll sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Erblasser über den Entzug des Verwaltungsrechts des geschiedenen Ehegatten hinaus noch andere Gestaltungsziele verwirklichen will.

Hier ist insbesondere der Wunsch des Erblassers zu nennen, das gemeinsame Kind auch nach Vollendung des 18. Lebensjahrs vom Zugriff auf das ererbte Vermögen fernzuhalten. Dieser Gedanke macht tatsächlich Sinn, da die Erfahrung lehrt, dass nur in den seltensten Fällen mit Vollendung des 18. Lebensjahres bei den Kindern eine Reife eintritt, die sie befähigt, gerade mit einem größeren Vermögen umzugehen. Um den Zeitpunkt des Zugriffs auf das Vermögen hinauszuzögern, bietet sich deshalb eine Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung an. Bspw. kann die Freigabe an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gekoppelt werden.

Möglich ist aber auch dem Kind stufenweise das Vermögen zuzuführen. Dem Testamentsvollstrecker kann zu diesem Zweck aufgegeben werden, mit Vollendung bestimmter Altersgrenzen gewisse Prozentsätze des Vermögens an das Kind auszukehren. Hierzu kann dem Testamentsvollstrecker ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB eingeräumt werden (Formulierungsbeispiel siehe Rdn 14).

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