Florian Enzensberger, Maximilian Maar
1. Verwaltungsvollstreckung für den Erben
Rz. 15
Durch die Anordnung einer Verwaltungstestamentsvollstreckung nach § 2209 BGB erhält der Testamentsvollstrecker und nicht der sorgeberechtigte Elternteil das Verwaltungs- und Verfügungsrecht bezüglich des Nachlasses (§§ 2205, 2211 BGB). Zu beachten ist allerdings, dass das Verfügungsrecht des Testamentsvollstreckers gemäß § 2205 S. 2 BGB nur einzelne Nachlassgegenstände betrifft und nicht die gesamte Rechtsstellung aus dem Erbrecht. Folglich kann der Testamentsvollstrecker nicht über den Anteil eines Miterben an der Erbengemeinschaft nach § 2033 Abs. 1 BGB verfügen. Das Verfügungsrecht verbleibt insoweit beim sorgeberechtigten Elternteil. Das Recht zur Verfügung über den Anteil am Nachlass steht bei angeordneter Testamentsvollstreckung grundsätzlich allein dem Miterben zu. Bei einer Verfügung über den Anteil eines Miterben handelt es sich um eine Verfügung über die gesamte Rechtsstellung aus dem Erbrecht.
Nach §§ 2205, 2211 BGB verliert grundsätzlich auch ein volljähriger Erbe die Rechtsmacht zur Verwaltung des Nachlasses und zur Verfügung über die Nachlassgegenstände. Bei dem volljährigen Erben besteht allerdings nicht die Gefahr der Einflussnahme durch den geschiedenen Ehegatten, weswegen es normalerweise keinen Grund gibt, den volljährigen Erben mittels einer Verwaltungsvollstreckung im Hinblick auf Verwaltungs- und Verfügungsrechte zu beschränken. Es sei denn, der Erblasser verfolgt andere Gestaltungsziele wie z.B. das Fernhalten des Erben vom Nachlass bis zum Eintritt eines reiferen Alters.
Der Grundsatz der dinglichen Surrogation gilt auch für den der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlass, obschon die gesetzlichen Vorschriften zur Testamentsvollstreckung keine Bestimmung zum Surrogationserwerb enthalten.
2. Verwaltungsvollstreckung für den Vermächtnisnehmer
Rz. 16
Der Erblasser kann eine Verwaltungsvollstreckung auch für einen Vermächtnisnehmer anordnen. Dies ergibt sich schlichtweg daraus, dass die Verwaltung eines dem Vermächtnisnehmer zugewendeten Gegenstandes einem Testamentsvollstrecker übertragen werden kann. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Das Gesetz räumt dem Erblasser aber die umfassende Möglichkeit ein, seinen letzten Willen durch einen Testamentsvollstrecker umsetzen zu lassen. § 2203 BGB beinhaltet allgemein, dass der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Eine Beschränkung auf den Erben ist dem nicht zu entnehmen. Zutreffend führt Frohnmayer zudem aus, dass als Argument für die Verwaltungstestamentsvollstreckung eines Vermächtnisses § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB herangezogen werden kann. Die Vorschrift verweist auf § 2306 BGB ohne irgendwelche Einschränkungen vorzunehmen. Zu den in § 2306 BGB genannten Beschränkungen gehört ausdrücklich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers. Folglich geht § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB davon aus, dass für einen Vermächtnisnehmer auch eine Testamentsvollstreckung über den Fall des § 2223 BGB hinaus angeordnet werden kann.
Im Übrigen sieht § 2338 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 BGB ausdrücklich die Verwaltung eines Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker vor.
Deshalb kann kein Zweifel bestehen, dass auch für einen Vermächtnisnehmer die Verwaltung eines Nachlassgegenstandes angeordnet werden kann.
3. Verwaltungsvollstreckung für den Pflichtteilsberechtigten
Rz. 17
Für den Pflichtteilsberechtigten kommt allerdings eine Verwaltungsvollstreckung nicht in Betracht. Dies ergibt sich zwingend aus den §§ 2306, 2307 BGB. Demnach kann der Pflichtteil nicht durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt werden. Eine Ausnahme ergibt sich lediglich bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB (siehe hierzu § 3 Rdn 66).
4. Verwaltungsvollstreckung und § 2306 BGB
Rz. 18
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung stellt eine Beschränkung im Sinne des § 2306 BGB dar. Nach der Erbrechtsform kann der geschiedene Ehegatte grundsätzlich als gesetzlicher Vertreter nach § 2306 Abs. 1 BGB die Erbschaft taktisch ausschlagen und für das minderjährige Kind den Pflichtteil geltend machen. Nach § 1643 Abs. 2 BGB bedarf der geschiedene Ehegatte hierzu allerdings der Genehmigung des Familiengerichts. Liegt die Erbschaft deutlich über der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kann der Erblasser sicher sein, dass das Familiengericht eine Genehmigung zur Ausschlagung verweigern wird. Die Genehmigung wird das Familiengericht nur dann erteilen, wenn sich die Beteiligung des minderjährigen Kindes am Nachlass nur minimal über dem Pflichtteil bewegt.
Für die Ausschlagung eines Vermächtnisses gilt Entsprechendes (§§ 2307 Abs. 1, 1643 Abs. 2 BGB).
5. Kombination von Verwaltungsvollstreckung und § 1638 BGB
Rz. 19
Trotz angeordneter Verwaltungstestamentsvollstreckung gibt das elterliche Sorgerecht dem geschied...