Rz. 134

Wie schon bei den Ausführungen zum Erbrecht des nichtehelichen Kindes erwähnt, galt in der ehemaligen DDR das BGB bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches am 1.1.1976 fort. Am 1.4.1966 wurde das Familiengesetzbuch der DDR (FGB) eingeführt, das die Annahme an Kindes statt in den §§ 66 ff. FGB gegenüber dem BGB neu regelte.

 

Rz. 135

Jedoch gab es bereits eine zum 1.1.1957 in Kraft getretene "Verordnung über die Annahme an Kindes Statt", die sogenannte "DDR-Adoptionsverordnung" (AdoptionsVO vom 29.11.1956), die schon damals das Prinzip der "Vollrechts-Adoption" einführte. Die nach dieser Verordnung erfolgten Adoptionen waren gemäß §§ 8, 9 AdoptionsVO solche mit starker Wirkung. Angenommene Kinder wurden wie leibliche Kinder behandelt. Die alten Verwandtschaftsverhältnisse galten als erloschen. Es gab bei Erlass der Adoptionsverordnung keine Übergangsregelung. Daraus wurde und wird entnommen, dass ausnahmslos alle bestehenden Adoptionsverhältnisse, die dem Recht der ehemaligen DDR unterstanden, übergeleitet wurden in das Adoptionsverhältnis mit Vollwirkung.[72]

 

Rz. 136

Das DDR-Recht kannte fortan ausschließlich eine "starke" Adoption, bei der die Verwandtschaftsverhältnisse (und damit auch das Erbrecht) zu den leiblichen Verwandten vollständig abgebrochen und die Adoptivkinder wie eheliche/leibliche Abkömmlinge behandelt wurden.

 

Rz. 137

Damit waren die Adoptivkinder nur noch gegenüber ihren Adoptiveltern und deren Verwandten (und umgekehrt) erbberechtigt. Die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Verwandten sind vollständig erloschen.

Diese Wirkungen gelten gemäß Art. 234 § 13 EGBGB auch nach der Wiedervereinigung fort.

[72] Wandel, BWNotZ 1992, 17.

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