Rz. 90

In der Zeit vom 1.4.1966 bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB)[44] der DDR am 1.1.1976 bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater sowie den väterlichen Verwandten nach § 9 EGFGB wie folgt:

Zitat

(1) Ein Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde, erbt beim Tod seines Vaters oder seiner Großeltern väterlicherseits, solange es minderjährig ist, wie ein während der Ehe geborenes Kind.

(2) Nach Abs. 1 erbt auch das im Zeitpunkt des Erbfalles volljährige Kind,

1. wenn es noch unterhaltsbedürftig ist
2. wenn der Vater bis zur Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte
3. wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder mit ihm im Zeitpunkt des Erbfalles in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

(3) Das volljährige Kind erbt auch, wenn beim Tod des Vaters dessen Ehefrau, Eltern, während der Ehe geborene Kinder und deren Abkömmlinge nicht mehr leben oder das Erbrecht verloren haben. Lebt nur ein Elternteil des Vaters, so erbt das Kind neben diesem.

(4) Der Vater und seine Verwandten werden nur dann gesetzliche Erben des Kindes, wenn der Vater das Erziehungsrecht für das Kind bis zur Volljährigkeit hatte, wenn es während der Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat oder zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

(5) Durch diese Bestimmungen wird die Befugnis des Erblassers, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, nicht berührt.

[44] Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) v. 19.6.1975, GBl I, 465.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge