Rz. 109

Durch das (erste) ErbGleichG[53] wurden die §§ 1934a bis 1934e und 2338a BGB unter hierdurch veranlasster Angleichung des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGG mit Wirkung vom 1.4.1998 aufgehoben. Dadurch kam es für nach dem 31.3.1998 eingetretene Erbfälle (Art. 227 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) zu einer völligen erbrechtlichen Gleichstellung von nach dem 30.6.1949 geborenen nichtehelichen Kindern und ihrer Abkömmlinge im Verhältnis zum Vater und zu den väterlichen Verwandten (und umgekehrt), soweit eine solche Gleichstellung nicht bereits durch die Vorschrift des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB herbeigeführt worden war. Da man sich damals noch nicht zur Aufhebung des Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG entschließen konnte, blieb es aber weiterhin dabei, dass vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder von jedem Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrem Vater und den väterlichen Verwandten ausgeschlossen waren und dass dem Vater und den väterlichen Verwandten umgekehrt auch keinerlei erbrechtliche Ansprüche im Verhältnis zum Kind und dessen Abkömmlingen zustanden. Damit umfasste der Anwendungsbereich des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB nur noch die Beibehaltung der erbrechtlichen Gleichstellung von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern, denen nach dem fiktiven Erbstatut des Erblassers im Beitrittszeitpunkt bereits im Hinblick auf einen nach dem 3.10.1990 eingetretenen Erbfall ein Erbrecht im Verhältnis zu ihren Vätern und den väterlichen Verwandten zustand.

 

Rz. 110

Die erbrechtliche Gleichstellung nach dem (ersten) ErbGleichG bezog sich allerdings nicht auf die nach dem 30.6.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, die mit ihrem Vater vor dem 1.4.1998 eine wirksame Vereinbarung über den vorzeitigen Erbausgleich nach § 1934c BGB getroffen hatten oder denen dieser Erbausgleich vor dem 1.4.1998 durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt worden war (Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Insoweit blieb es also bei den durch den Erbausgleich eingetretenen Wirkungen des § 1934e BGB, wonach beim späteren Eintritt des Erbfalls weder das Kind und seine Abkömmlinge im Verhältnis zum Vater und dessen Verwandten, noch der Vater und seine Verwandten im Verhältnis zum Kind und dessen Abkömmlingen erb- oder pflichtteilsberechtigt waren. Bei dieser erbrechtssuspendierenden Wirkung des § 1934e BGB bliebt es nach zutreffender Ansicht auch, wenn das nichteheliche Kind nach erfolgter wirksamer Fixierung seines Ausgleichsanspruchs durch Ehelicherklärung oder Legitimation (lediglich ex nunc) den Status eines ehelichen Kindes erlangte, weil es schon vorher aus dem Kreis der erbberechtigten Personen ausgeschieden war und eine "Rückkehr" in diesen Personenkreis daher einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft hätte.“[54]

[53] Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz – ErbGleichG) v. 16.12.1997, BGBl I, 2968 und BGBl 1998 I, 524.
[54] Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 361.

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