Rz. 124

Übersicht:[69]

 
Erbfall Erblasser war DDR-Bürger Erblasser war Bundesbürger
vor dem 1.4.1966 § 1589 Abs. 2 BGB a.F.: Keine Verwandtschaft = kein Erbrecht. Erbrecht aber bei erfolgter Legitimation (§§ 1719, 1722 BGB) oder bei erfolgter Ehelicherklärung auf Antrag des Vaters (§§ 1723 ff., 1736 BGB), jedoch keine Erstreckung der Wirkungen einer solchen Ehelicherklärung auf Verwandte des Vaters (§ 1737 BGB).
Ab 1.4.1966 Teilweise Gleichstellung minderjähriger Kinder, unter bestimmten Voraussetzungen auch volljähriger nichtehelicher Kinder (§ 9 EGFGB), Erbrecht wie eheliche Kinder bei erfolgter Legitimation (§ 54 Abs. 4 FGB). Ehelicherklärung nicht mehr möglich. Unverändert
Ab 1.7.1970 Unverändert

Geburt des Kindes nach dem 30.6.1949: Erbrecht nach dem BGB i.d.F. des NEhelG mit Anspruch auf vorzeitigen Erbausgleich, beim Erbfall aber evtl. nur Erbersatzanspruch (§§ 1934a–1934e BGB).

Erbrecht wie eheliche Kinder bei Legitimation oder Ehelicherklärung. Regelungen zu §§ 1737, 1740a ff. BGB vgl. nebenstehend.

Geburt des Kindes vor dem 1.7.1949: Kein Erbrecht (Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG).

Erbrecht wie eheliche Kinder bei erfolgter Legitimation oder Ehelicherklärung.

Aufhebung des § 1737 BGB. Ehelicherklärung auch auf Antrag des Kindes (§§ 1740a ff. BGB).
Ab 1.1.1976 Vollständige Gleichstellung durch das ZGB ohne Altersgrenze oder Stichtagsregelung. Unverändert Unverändert
  Wiedervereinigung Wiedervereinigung
Ab 3.10.1990 Kind vor dem 3.10.1990 geboren und ZGB als fiktives väterliches Erbstatut am 2.10.1990: Beibehaltung der Gleichstellung ohne Altersgrenze, also auch für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder (Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB). Kind nach dem 2.10.1990 geboren oder zwar vor dem 3.10.1990 und nach dem 30.6.1949 geboren, aber kein fiktives väterliches ZGB-Erbstatut am 2.10.1990: Erbrecht nach dem BGB i.d.F. des NEhelG wie bei Geburt des Kindes nach dem 30.6.1949 für Erbfälle von Bundesbürgern ab 1.7.1970. Unverändert Geburt des Kindes vor dem 1.7.1949 und kein Fall von Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB: Weiterhin kein Erbrecht (Ausnahme: Legitimation oder Ehelicherklärung).
Ab 1.4.1998 Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB i.d.F. des ErbGleichG 1997 nur noch für vor dem 1.7.1949 geborene Kinder bedeutsam. Erbrechtliche Gleichstellung durch das ErbGleichG vom 16.12.1997 (BGBl I. 2968), aber kein Erbrecht bei vor dem 1.4.1998 wirksam zustande gekommenem vorzeitigem Erbausgleich nach §§ 1934d, e BGB (Art. 227 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), und zwar auch nicht bei nach erfolgtem Erbausgleich eingetretener Legitimation (streitig). Weiterhin kein Erbrecht bei Geburt des Kindes vor dem 1.7.1949 (Ausnahme: Legitimation oder Ehelicherklärung).
Ab 1.7.1998 Unverändert

Unverändert

Aufhebung der Vorschriften über Legitimation und Ehelicherklärung (§§ 1719, 1722, 1723 ff., 1740a ff. BGB).
Gleichstellungs-vereinbarung nach Art. 12 § 10a NEhelG ab 1.7.1998 möglich, ebenso Legitimationswirkungen trotz Aufhebung des § 1719 BGB (BVerfG MittBayNot 2009, 234 = ZEV 2009, 135 m. Anm. Herrler).
Ab 29.5.2009 Aufhebung des entbehrlich gewordenen Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB. Unverändert Gleichstellung durch das 2. ErbGleichG v. 12.4.2011, BGBl I, 615 v. 15.4.2011, rückwirkendes Inkrafttreten.
Ab 16.4.2011 Von Aufhebung des Art. 12 § 10a NEhelG nicht betroffen. Von Aufhebung des Art. 12 § 10a NEhelG nicht betroffen. Aufhebung des Art. 12 § 10a NEhelG, da keine Gleichstellungs-vereinbarung mehr nötig und möglich.
 

Rz. 125

Ehelicherklärung:

Bis zum 30.6.1998 bestand für den Vater eines nichtehelichen Kindes nach § 1723 BGB a.F. die Möglichkeit, dass er durch beurkundende Erklärung seinem nichtehelichen Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes und auch seinen Familiennamen erteilt. Das eigentlich nicht erbberechtigte nichteheliche Kind bekam dadurch volle Erbansprüche gegen den Vater (und dessen Familie) und umgekehrt. Zugleich bekam der Vater das alleinige Sorgerecht und verlor die Mutter im Gegenzug das Sorgerecht.

 

Rz. 126

Legitimation durch nachfolgende Eheschließung:

Schlossen der Vater des nichtehelichen Kindes (der die Vaterschaft anerkannt hatte oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt war) und die Mutter des nichtehelichen Kindes nach der Geburt des Kindes miteinander die Ehe, wurde das nichteheliche Kind gemäß § 1719 Abs. 2 BGB a.F. eheliches Kind der Eheschließenden. Diese Regelung wurde durch das KindRG mit Wirkung zum 1.7.1998 aufgehoben.

[69] Bestelmeyer, Rpfleger 2012, 361.

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