Rz. 127

Die Adoption (Annahme an Kindes statt) gehört ebenfalls zu den Problemkreisen, mit denen sowohl der Nachlasspfleger als auch das Nachlassgericht häufig in Kontakt kommen. Problematisch dabei ist, dass bei der Ausstellung von Personenstandsurkunden nicht immer die Adoption aus der Urkunde selbst ersichtlich ist und demzufolge vermutlich eine Vielzahl von Adoptionen bei der Erbenermittlung übersehen wird.

 

Rz. 128

Auch bei einer Adoption (wie schon beim Erbrecht des nichtehelichen Kindes) muss wiederum nach verschiedenen Zeiträumen unterschieden werden. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der Adoption, als auch für den Zeitpunkt des Erbfalls, so dass sich auch hier eine Vielzahl von verschiedenen Varianten und Möglichkeiten eröffnen.

1. Adoptionen in der BRD "ohne Bezug zu DDR-Recht"

 

Rz. 129

Zur Übersicht siehe hierzu nachstehende Tabellen:

 
Wenn die Adoption seit 1.1.1977 ausgesprochen wurde und der Erblasser danach verstorben ist ("neues Recht"):  
Bei Minderjährigenadoption (§§ 1741 ff. BGB): Bei Volljährigenadoption (§§ 1767 ff. BGB):

Verwandtschaft zu den leiblichen Verwandten erlischt (§ 1755 BGB) und damit kein Erbrecht mehr gegenüber den leiblichen Verwandten und umgekehrt. Ausnahme: Stiefkind bzw. Verwandtenadoption nach § 1756 BGB.

Kind wird "vollrechtlich" Kind des/der Annehmenden und damit auch verwandt mit den Verwandten der Adoptiveltern (§ 1754 BGB).

Verwandtschaft zu den leiblichen Verwandten besteht weiter (§ 1770 Abs. 2 BGB) und damit auch das Erbrecht gegenüber den leiblichen Verwandten und umgekehrt.

Angenommener wird Kind des/der Annehmenden (§§ 1754, 1767 Abs. 2, 1770 BGB) und hat damit zudem ein Erbrecht gegenüber dem/den Annehmenden (und umgekehrt).
Erbrecht gegenüber dem/der Annehmenden und dessen Verwandten (und auch umgekehrt). Die Wirkungen der Annahme und damit auch das Erbrecht erstrecken sich jedoch nicht auf die Verwandten und den Ehegatten des/der Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB). Somit besteht kein Erbrecht gegenüber den Verwandten und dem Ehegatten des Annehmenden (und umgekehrt).
 
Wenn die Adoption bis 31.12.1976 ausgesprochen wurde und  

der Erbfall vor dem 31.12.1976 war,

dann gilt "altes Recht" (Art. 12 § 1 AdoptG), bei dem nicht zwischen Minderjährigen- und Volljährigenadoption unterschieden wird.

Erbrecht des Kindes nach dem Annehmenden, falls nicht nach § 1767 BGB a.F. im Adoptionsvertrag ausgeschlossen.

Erbrecht der Abkömmlinge des Kindes nach dem/den Annehmenden nur, wenn das Adoptivkind bei Vertragsschluss noch keine Kinder hatte oder diese bei Vertragsschluss beteiligt wurden (§ 1762 BGB a.F.).

Erbrecht des Kindes und dessen Abkömmlingen auch weiterhin nach den leiblichen Verwandten (und umgekehrt).

Kein Erbrecht des Annehmenden und dessen Verwandten nach dem Kind (§ 1759 BGB a.F.) und umgekehrt. Kein Erbrecht von Abkömmlingen des Kindes nach Verwandten des Annehmenden.

der Erbfall ab dem 1.1.1977 war,

dann muss unterschieden werden, ob das Adoptivkind am 1.1.1977 minder- oder volljährig (18 Jahre) war.

Besonderheit: Vom 1.1.1977 bis 31.12.1977 gilt weiter "altes Recht" (siehe links).

aa) Adoptierter war am 1.1.1977 volljährig.

Es gilt Art. 12 § 1 AdoptG i.V.m. §§ 1767 ff. BGB nach dem die Verwandtschaft und damit das Erbrecht des Kindes ggü. den leiblichen Verwandten weiterhin gegenseitig besteht.

Der/die Annehmende/n haben nun aber ein Erbrecht ggü. dem Kind (und umgekehrt), aber nur, wenn dieses nicht im Annahmevertrag ausgeschlossen war.

Es besteht kein Erbrecht des Kindes ggü. den Verwandten des/der Annehmenden und umgekehrt.

Ferner besteht kein Erbrecht (nach § 1762 BGB a.F.) zwischen dem/den Annehmenden und den Abkömmlingen des Angenommenen, die zur Zeit der Annahme schon vorhanden waren, wenn sie den Annahmevertrag nicht mit abgeschlossen haben (und umgekehrt).
 

bb) Adoptierter war am 1.1.1977 minderjährig.

Es gilt grundsätzlich "neues Recht" der Minderjährigenadoption, jedoch ausnahmsweise doch das Recht der Volljährigenadoption (siehe vorstehend lit. aa) wenn:

gegenüber dem AG Berlin-Schöneberg bis 31.12.1977 ein Annehmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil (bei ehelichem Kinde) oder die Mutter (bei nichtehelichem Kind) in notariell beurkundeter Form erklärt hatte/n, dass die Vorschriften des Gesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht angewandt werden sollen.

Ist eine solche Erklärung erfolgt, wird die Adoption wie eine Volljährigenadoption (siehe lit. aa) behandelt, womit ein evtl. vereinbarter vertraglicher Ausschluss des Erbrechts des Annehmenden oder des Angenommenen weiterhin beachtlich ist.
 

Rz. 130

Besonderheiten der Stiefkind- bzw. Verwandtenadoption:

Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an (Stiefkindadoption/Halbwaisenadoption) und ist der andere Elternteil, der die elterliche Sorge (zumindest auch) hatte, zuvor verstorben, so erlischt nach § 1756 Abs. 2 BGB das Verwandtschaftsverhältnis und damit auch das Erbrecht nicht zu den Verwandten des bereits verstorbenen Elternteils. Voraussetzungen sind demnach:

Ehe der leiblichen Eltern ist durch den Tod eines Elternteils aufgelöst
Verstorbener Elter...

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