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§ 4 Erbfallbezogene Verfügungen / E. Schenkungen von Todes wegen und auf den Todesfall

Dr. Rembert Süß
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I. Schenkung von Todes wegen

 

Rz. 82

Bei Schenkungen, die auf eine Verteilung des Vermögens erst nach dem Tode des Schenkers ausgerichtet sind, stellt sich die Frage, ob das schuldrechtliche Rechtsgeschäft kollisionsrechtlich als Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt werden kann oder ob es als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Verfügungen unter Lebenden sind bezüglich des Zustandekommens und der schuldrechtlichen Wirkungen nach dem gem. Art. 3 f. Rom I-VO bestimmten, regelmäßig durch freie Rechtswahl definierten Schuldvertragsstatut zu beurteilen. Bei erbrechtlicher Qualifikation dagegen wäre die Schenkung als "Erbvertrag" i.S.v. Art. 25 EuErbVO zu behandeln.

 

Rz. 83

Die in Deutschland wohl überwiegende Auffassung zu Art. 25 EGBGB unterschied für die kollisionsrechtliche Behandlung einer Schenkung von Todes wegen unter entsprechender Heranziehung von § 2301 BGB danach, ob diese zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits vollzogen ist oder nicht.[62] Im ersteren Fall liege eine Schenkung unter Lebenden vor, daher gelte das gem. Art. 3 f. Rom I-VO ermittelte Schenkungsstatut (vertragsrechtliche Qualifikation). Es ist dann das durch Rechtswahl frei bestimmte Recht anzuwenden. Ist eine Rechtswahl weder ausdrücklich noch konkludent getroffen worden, gilt gem. Art. 4 Rom I-VO im Zweifel das am gewöhnlichen Aufenthalt des Schenkers geltende Recht. Die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht vollzogene Schenkung dagegen soll dem Errichtungsstatut bei Abschluss des Schenkungsvertrages unterliegen (erbrechtliche Qualifikation).[63]

 

Rz. 84

Art. 1 Abs. 2 lit. g EuErbVO bestimmt nun, dass "Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenplän...

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