Rz. 16

Erbschaftsverträge nach § 311b Abs. 5 BGB (bis 31.12.2001: § 312 BGB) spielen in der erbrechtlichen Gestaltungspraxis eine äußerst untergeordnete Rolle, obwohl mit ihnen Pflichtteilsverzichte abgesichert werden können; außerdem ermöglichen sie eine vorweggenommene Erbauseinandersetzung bzw. ein vorweggenommenes Ausscheiden eines künftigen Miterben aus einer in der Zukunft entstehenden Erbengemeinschaft.[9] Bereits die Motive zum Bürgerlichen Gesetzbuch betonten das "Bedürfnis der Zulassung solcher Verträge in Deutschland [...] für Verträge innerhalb der Familie, bei Gutsübergaben, Auswanderungen, Abfindungen von Geschwistern u. dergl.".[10] Auch der Ausnahmetatbestand in § 311b Abs. 5 GB legt nahe, dass Raum für Erbschaftsverträge bestehen sollte.

 

Rz. 17

Von praktischer Bedeutung sind derartige Verträge, wenn der Erblasser geschäftsunfähig ist, eine bindende Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die künftigen Erben auch untereinander bindende Vereinbarungen treffen wollen.

Er bietet den Familienangehörigen des künftigen Erblassers vor allem zwei Vorteile: Erstens können sie damit eine Erbauseinandersetzung nach dem Tod des Erblassers vorbereiten oder sogar überflüssig machen. Zweitens können sie ihre künftigen Erbteile bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu Geld machen, indem sie sie an einen anderen Erbanwärter verkaufen.[11]

[9] Darstellung weitgehend nach v. Proff, ZEV 2013, 183 und Dutta, ZfPW 2017, 34.
[10] Motive zum BGB II S. 184 = Mugdan.
[11] Henssler, RNotZ 2010, 221.

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