Entwurf des Erbschaftsvertrags über die testamentarischen Erbteile von S und T (§ 311b Abs. 5 BGB):
1. S und T sind als Kinder aufgrund privatschriftlichen Ehegattentestaments ihrer Eltern, welches nach dem Tod ihres Vaters E bindend geworden ist, zu Schlusserben zu je ½ nach ihrer Mutter F eingesetzt. Sie wären zu je ½ deren künftige gesetzliche Erben. Die miterschienene F stimmt allen Erklärungen in dieser Urkunde zu.
2. T und auch zusätzlich deren Tochter, X, also die Enkelin von F, tritt ihren Erbteil am dereinstigen Nachlass der F an ihren Bruder bzw. Onkel, S, ab und verpflichtet sich, unverzüglich nach dem Tod der Mutter bzw. Großmutter, F, ihren Erbteil an deren Nachlass binnen drei Monaten nach dem Tod der F zu übertragen. Sie verpflichtet sich zu diesem Zweck, einen Erwerb von Todes wegen nach F nicht zu verhindern, insbesondere dieser gegenüber keinen Erb- oder Zuwendungsverzicht zu erklären.
3. T und auch zusätzlich deren Tochter, X, hat den im Grundbuch des Amtsgerichts … verzeichneten Grundbesitz bzw. ihren daran noch, insbesondere im Zuge einer Erbauseinandersetzung, zu erwerbenden Anteil, an S zu übertragen, wenn sie diesen, insbesondere durch Erbfolge erworben haben wird, aufschiebend befristet auf den Tod der F.
4. Als Gegenleistung gegen die in vorstehenden Abs. 2 und 3 aufgeführten Verpflichtungen der T, vorsorglich deren Tochter, X, verpflichtet sich S, die Hälfte des dereinstigen beweglichen Nachlasses, insbesondere zur Hälfte sämtliche Gegenstände des Haushalts, des Mobiliars, Hausrats, der technischen Geräte, des Kapitalvermögens (insbesondere Bargeld, Sparbücher, Guthaben bei Kreditinstituten, Wertpapiere), des Schmuckes und des Pkw ebenfalls binnen drei Monaten nach dem Tod der Mutter F herauszugeben.
5. Als weitere Gegenleistung verpflichtet sich S nach dem Tod seiner Mutter F, gegenüber seiner Schwester T, daneben vorsorglich gegenüber deren Tochter, X, Zug um Zug gegen dereinstige Eigentumsübertragung für die Entlassung aus allen Verbindlichkeiten – auch im Außenverhältnis – zu sorgen. Sollte eine Schuldhaftentlassung nicht genehmigt werden, hat er notfalls hierfür durch Ablösung zu sorgen.
6. Ist T bzw. deren Tochter, X, aus von ihr zu vertretenden Gründen (z.B. Erb- oder Zuwendungsverzicht, Ausschlagung, Erb- oder Pflichtteilsunwürdigkeit) nach dem Tod der F zur Erfüllung ihrer Pflicht zur Erbteilsübertragung nicht in der Lage, so sollen die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsfolgen einer unmöglichen Leistung gelten. Hat sie ihr Unvermögen dagegen nicht zu vertreten, stehen S gegen T ersatzweise deren Tochter, X, keine Rechte zu, im Gegenzug erlöschen die Gegenleistungspflichten des S.
7. Der Notar hat die Beteiligten darüber belehrt, dass die Verpflichtungen der T ersatzweise deren Tochter, X, nur schuldrechtlich wirken, welche Folgen dies hat, und weitere Möglichkeiten einer Absicherung erörtert. T und X möchten S wegen dessen Gegenleistungspflichten keine unwiderrufliche Vollzugsmacht erteilen.
8. Die Ansprüche des S aus diesem Vertrag sind, soweit gesetzlich zulässig, vererblich, sofern alle seine Erben mit F verwandt sind. Bei Tod von S erhalten sie unmittelbar das Recht, die Leistungen von T bzw. X zu fordern (§ 328 BGB).
9. Das Finanzamt (Schenkungsteuerstelle) erhält eine beglaubigte Abschrift dieses Vertrags.