Rz. 162

Die durch vertragsmäßige Verfügung erzeugte Bindungswirkung muss nicht in jedem Fall endgültig sein. Das Gesetz sieht drei Möglichkeiten vor, wie der Erblasser die eingetretene Bindung beseitigen und er seine durch den Erbvertrag eingeschränkte Testierfreiheit wieder erlangen kann:

Ausübung des Rücktrittsrechts nach §§ 22932297 BGB (vgl. Rdn 203 ff.);
Anfechtung des Erbvertrags nach §§ 2281 ff. BGB (vgl. Rdn 173 ff.);
Aufhebung des Erbvertrags durch die Vertragsparteien selbst, §§ 22902292 BGB (vgl. Rdn 143);
Aufhebung des Erbvertrags durch Rücknahme aus der Verwahrung, § 2300 BGB (vgl. Rdn 238).

Allerdings kann die Bindung nicht beseitigt werden, ohne dem Vertragspartner davon Kenntnis zu geben.

 

Rz. 163

Fraglich ist, ob der Erblasser sich eine weitere Möglichkeit der Lösung von der Bindung durch einen sog. Änderungsvorbehalt eröffnen kann.

Mancher Erblasser wünscht sich, einen Erbvertrag durch einfaches Testament wieder ändern zu können. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung hierzu fehlt. In der Literatur und in der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass ein solcher Änderungsvorbehalt zulässig ist, seine Grenzen sind jedoch umstritten. Unklar ist auch, wie sich ein Änderungsvorbehalt auf die Vertragsmäßigkeit erbvertraglich getroffener Verfügungen auswirkt.[117]

[117] Keim, ZEV 2005, 365.

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