Rz. 203

Der Vertragspartner, der nicht als Erblasser gehandelt hat, kann nach den allgemeinen Regeln über den Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 ff. BGB) vom Erbvertrag zurücktreten, sofern er sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Damit entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis. Ein Rücktrittsrecht nach §§ 323, 325 BGB scheidet aus, weil es sich beim Erbvertrag nicht um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB handelt.

 

Rz. 204

Für seine Rücktrittserklärung gelten die Formvorschriften der §§ 2296, 2297 BGB nicht; sie kann vielmehr formlos abgegeben werden. Eines gesetzlichen Rücktrittsrechts für den Vertragspartner, der nicht zugleich Erblasser ist, bedarf es nicht, weil er die ihm gemachte Zuwendung ausschlagen kann.[153] Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Vertragspartner vernichtet die Verfügung des Erblassers nicht automatisch; aber sie kann bei ihm ein Rücktrittsrecht nach § 2295 BGB auslösen.

[153] Grüneberg/Weidlich, § 2293 Rn 5.

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