An das
Landgericht
– Zivilkammer –
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Eilt sehr! Bitte sofort vorlegen!
Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
der Frau _________________________
– Antragstellerin –
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________
gegen
Herrn _________________________
– Antragsgegner –
Namens und im Auftrag der Antragstellerin, deren auf mich lautende Vollmacht ich beifüge, beantrage ich, folgende einstweilige Verfügung – wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) – zu erlassen:
Dem Antragsgegner wird untersagt, über das Hausgrundstück in _________________________, _________________________-Straße
Nr. _________________________, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________, Band _________________________, Heft _________________________, BV Nr. _________________________, Gemarkung _________________________, Größe _________________________, zu verfügen.
Das Gericht wird gebeten, nach Erlass der einstweiligen Verfügung das zuständige Grundbuchamt um die Eintragung des Verfügungsverbots im Grundbuch zu ersuchen, § 941 ZPO.
Begründung:
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 938 Abs. 2, 940 ZPO die Sicherung ihrer Rechte als Begünstigte aus einem mit dem Antragsgegner in seiner Eigenschaft als Erblasser abgeschlossenen Erbvertrag, der mit einer Verfügungsunterlassungsvereinbarung verbunden wurde.
Der Antragsgegner ist alleiniger Eigentümer des oben näher bezeichneten Hausgrundstücks.
Glaubhaftmachung: Beglaubigte Grundbuchblatt-Abschrift – Anlage 1 –
Mit notariellem Erbvertrag vom _________________________, beurkundet von Notar _________________________ in _________________________ unter UR-Nr. _________________________, hat der Antragsgegner als Erblasser die Antragstellerin zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Die Antragstellerin hat ihrerseits sich in diesem Erbvertrag verpflichtet, dem Antragsgegner den Haushalt zu führen und ihn zu pflegen.
Außer der Erbeinsetzung der Antragstellerin haben die Parteien und Vertragspartner des bezeichneten Erbvertrags vereinbart, dass der Antragsgegner zu Lebzeiten weder ganz noch teilweise über das zuvor näher bezeichnete Einfamilienhaus verfügen wird.
Glaubhaftmachung: Beglaubigte Abschrift des notariellen Erbvertrags – Anlage 2 –
Die Antragstellerin hat nunmehr erfahren, dass der Antragsgegner beabsichtigt, entgegen der Verfügungsunterlassungsverpflichtung das Einfamilienhaus gegen Nießbrauchsvorbehalt zu veräußern. Ein Notartermin ist bereits für den _________________________ bei Notar _________________________ in _________________________ vereinbart.
Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Herrn _________________________ – Anlage 3 –
Zur Rechtslage:
Der Antragsgegner hat sich als Erblasser in der zusätzlichen Vereinbarung verpflichtet, über das Einfamilienhaus, das Gegenstand der erbvertraglichen Anordnung ist, nicht zu Lebzeiten zu verfügen (§ 137 S. 2 BGB).
Der Unterlassungsanspruch auf Nichtvornahme einer Verfügung ist im Grundbuch durch ein im Wege der einstweiligen Verfügung erreichbares gerichtliches Verfügungsverbot nach § 938 Abs. 2 ZPO sicherbar (BGH NJW 1962, 1344; NJW 1963, 1602; MüKo/Musielak, § 2286 BGB Rn 12; Staudinger/Kanzleiter, § 2286 BGB Rn 16).
Der Erlass der einstweiligen Verfügung und die Eintragung des Verfügungsverbots im Grundbuch sind dringlich, weil die Veräußerung jederzeit erfolgen kann und damit jederzeit ein Rechtsverlust für die Antragstellerin droht. Ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner durchsetzbar wäre, ist äußerst fraglich.
(Rechtsanwalt)