Ort: _________________________
Verhandelt am _________________________
Mitwirkend: Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________
Anwesend sind heute in meiner Kanzlei:
1. |
Herr _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________ |
2. |
dessen Ehefrau, Frau _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________ |
Beide Anwesende weisen sich jeweils aus durch Vorlage ihrer mit Lichtbild versehenen Personalausweise.
Herr _________________________ und Frau _________________________ erklären: Wir wollen einen Erbvertrag errichten.
Ich, der Notar, habe mit beiden Anwesenden heute anlässlich dieser Beurkundung und schon am _________________________ eine ausführliche Unterredung über den Inhalt des nachstehend beurkundeten Erbvertrags geführt. Beide Beteiligte sind nach der dabei gewonnenen Überzeugung des Notars zweifelsfrei geschäfts- und testierfähig.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuziehung von Zeugen oder eines zweiten Notars liegen nicht vor. Die Anwesenden wünschen dies nach ausdrücklicher Befragung auch nicht.
Der Notar befragt die Anwesenden, ob er oder einer der mit ihm in Bürogemeinschaft verbundenen Notare bzw. Rechtsanwälte mit der heutigen Angelegenheit bereits vorbefasst war. Beide Beteiligten verneinen dies.
Sodann erklären Herr _________________________ und Frau _________________________ zu notariellem Protokoll:
Wir schließen folgenden
Erbvertrag
I. Vertragsparteien, Rechtsverhältnisse
1. |
Am _________________________ haben wir vor dem Standesbeamten des Standesamts _________________________ die Ehe geschlossen. Sie ist für jeden von uns die erste Ehe. Einen Ehevertrag haben wir nicht errichtet; deshalb gilt in unserer Ehe die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand des BGB. Aus unserer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen:
a) |
unser Sohn _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________ |
b) |
unsere Tochter _________________________, geboren am _________________________ in _________________________, wohnhaft in _________________________ |
Nichteheliche oder adoptierte Abkömmlinge hat keiner von uns. |
2. |
Der Ehemann, Herr _________________________ – Anwesender zu Ziff. 1 –, führt ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH. Die Gesellschaft ist unter der Firma _________________________ im Handelsregister des Amtsgerichts _________________________ unter HRB-Nr. _________________________ eingetragen; ihr Sitz befindet sich in _________________________. Das Stammkapital von 200.000 EUR ist eingeteilt in zwei Geschäftsanteile von 150.000 EUR und 50.000 EUR. Inhaber beider Geschäftsanteile ist Herr _________________________, der Anwesende zu Ziff. 1. |
3. |
Ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag haben wir bisher nicht errichtet. Keiner von uns hat einen Erbvertrag mit einer dritten Person geschlossen. In unserer Testierfreiheit sind wir in keiner Weise eingeschränkt. |
II. Widerruf früherer Verfügungen von Todes wegen
Vorsorglich widerruft jeder von uns alle früheren Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang. Für jeden von uns soll lediglich dieser Erbvertrag gelten.
III. Anordnungen des Erststerbenden
1. Erbeinsetzung
Der Erststerbende von uns setzt den Überlebenden zu seinem alleinigen unbeschränkten Vollerben ein.
Wir bitten das Nachlassgericht, auf den Tod des Erststerbenden von uns nicht nur dessen Verfügungen von Todes wegen zu eröffnen, sondern auch die des Überlebenden von uns.
2. Pflichtteilsklausel, Vermächtnis
a) |
Wir wünschen nicht, dass einer unserer Abkömmlinge auf den Tod des Erststerbenden den Pflichtteil verlangt. Sollte ein Abkömmling dennoch gegen den Willen des Überlebenden seinen Pflichtteil geltend machen und ihn auch ganz oder teilweise erhalten, so ist der betreffende Abkömmling samt seinem ganzen Stamm von der Erbfolge am Überlebenden ausgeschlossen. Diese Enterbung durch den Überlebenden gilt jedoch nicht, wenn damit die zweite gesetzliche Erbfolgeordnung oder entferntere gesetzliche Erbfolgeordnungen zum Zuge kämen. |
b) |
Der zuerststerbende Ehegatte wendet hiermit, sofern ein Abkömmling diesem Wunsch nicht entspricht, den übrigen zu Erben berufenen Abkömmlingen, die ihren Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen, ein Geldvermächtnis in Höhe des Werts des jeweiligen vollen gesetzlichen Erbteils zu. Dabei ist der Nachlass mit demselben Wert anzusetzen, der der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt wurde. Für die Be... |