Rz. 84
Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag zwischen Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern folgende Besonderheiten aus:
▪ | Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer lebzeitigen Verpflichtung, z.B. Wohnungsgewährung oder Dienstleistungen (Pflege), verknüpft werden, so ist dies nur mit einem Erbvertrag möglich. |
▪ | Der Erbvertrag kann zwischen nicht verheirateten Personen geschlossen werden, z.B. zwischen nichtehelichen Lebenspartnern und Geschwistern, während ein gemeinschaftliches Testament nur von Eheleuten und registrierten Lebenspartnern errichtet werden kann. |
▪ | Der Erbvertrag kann mit einem Ehevertrag verbunden werden.[59] Der Erbvertrag konnte mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) verbunden werden.[60] Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[61] zum 1.10.2017 sind gleichgeschlechtliche Partner Eheleuten gleichgestellt. |
▪ | Der Erbvertrag kann mit einem Partnerschaftsvertrag zwischen nichtehelichen Partnern verbunden werden.[62] Der Erbvertrag kann mit anderen Vereinbarungen unter Lebenden verbunden werden, z.B. mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung betr. die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG. |
▪ | Wird der Erbvertrag nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht, sondern beim beurkundenden Notar verwahrt, so entsteht keine gesonderte Verwahrungsgebühr nach Nr. 12100 KV GNotKG. |
▪ | Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragliche Regelung enthalten und ist grundsätzlich nicht widerruflich, es sei denn, der Rücktritt wäre vorbehalten worden bzw. es lägen besondere gesetzliche Rücktrittsgründe vor. |
▪ | Ist der Erbvertrag mit einem Rechtsgeschäft unter Lebenden verbunden, so kann er nicht mit Aufhebungswirkung aus der Verwahrung des Notars oder des Amtsgerichts genommen werden, § 2300 Abs. 2 BGB. |
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