Rz. 85

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017[63] zum 1.10.2017 sind gleichgeschlechtliche Partner Eheleuten gleichgestellt.

Das gemeinschaftliche Testament braucht keine gegenseitige Verfügung zu enthalten. Es können lediglich einseitige Verfügungen getroffen werden.
Ohne Rücktrittsvorbehalt kann zu Lebzeiten beider Erblasser einer von ihnen einen notariell beurkundeten Widerruf erklären, der dem anderen zugehen muss, §§ 2271 Abs. 2, 2296 BGB. Die Widerrufsmöglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden, § 2302 BGB – während das Erbvertragsrecht eine vollständige Durchbrechung von § 2302 BGB darstellt, wie § 2289 BGB zeigt, wonach jedes Testament, das inhaltlich dem Erbvertrag widerspricht, unwirksam ist, gleichgültig ob vor oder nach dem Erbvertrag errichtet.
Ist das gemeinschaftliche Testament notariell beurkundet, so ist es amtlich zu verwahren; eine Verwahrung beim Notar ist ausgeschlossen (das Recht der Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen ist in §§ 346 ff. FamFG[64] geregelt).
Die Bindung eines Erblassers an eine Verfügung – ohne jede Möglichkeit des Widerrufs bzw. Rücktritts, jedoch u.U. der Anfechtung – kann erst nach dem Tod des Erststerbenden eintreten.
Beide Erblasser können zu Lebzeiten ein verwahrtes Testament gemeinsam mit Widerrufswirkung aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen, §§ 2256, 2272 BGB.
Beide Erblasser können zu Lebzeiten das gemeinschaftliche Testament durch Vernichtung widerrufen. Es braucht dann nicht mehr eröffnet zu werden.[65]
Auch ein Erbvertrag, der ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthält, kann mit Aufhebungswirkung von beiden Erblassern aus der Verwahrung genommen werden, § 2300 Abs. 2 BGB.
[63] BGBl I 2017, 2787.
[64] Eine Mitteilung des Nachlassgerichts, den Inhalt eines Erbvertrags den eingesetzten Schlusserben bekannt zu machen, ist als Endentscheidung i.S.d. §§ 58, 38 FamFG zu qualifizieren und deshalb anfechtbar. Im Rahmen der Beurteilung, wer als sonstiger Berechtigter i.S.d. § 348 FamFG zu beteiligen ist, ist auf den Zweck der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen abzustellen (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 236 = ZEV 2010, 476).
[65] Vgl. im Einzelnen ausführlich Basty, MittBayNot 2000, 73.

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