_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)
Erschienen sind
1. |
Herr _________________________ – Staatsangehöriger der Republik Serbien, frühere Teilrepublik des ehemaligen Bundesstaates Jugoslawien |
2. |
Frau _________________________ – deutsche Staatsangehörige – |
Die Erschienenen weisen sich wie folgt aus: Frau _________________________ durch deutschen Reisepass Nr. _________________________, Herr _________________________ durch serbischen Reisepass Nr. _________________________.
Sie sind nach der Überzeugung des Notars zweifelsfrei geschäfts- und testierfähig. Von einer Zuziehung von Zeugen wurde auf Wunsch der Erschienenen abgesehen; zwingende Gründe dafür liegen nicht vor.
Sodann erklären sie mit der Bitte um Beurkundung: Wir schließen folgenden
Ehe- und Erbvertrag
A. Vorbemerkungen
I. Feststellungen
1. |
Die Erschienenen erklären, dass sie am _________________________ vor dem Standesbeamten des Standesamts _________________________/Bundesrepublik Deutschland die Ehe geschlossen, den Wohnort in _________________________ als ehelichen Wohnsitz gewählt haben und diesen als örtlichen Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen betrachten. |
2. |
Die Erschienenen stellen fest, dass Frau _________________________ ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und Herr _________________________ ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien besitzt. |
3. |
[bei Eheschließung nach dem 29.1.2019: Wir haben unseren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________, Bundesrepublik Deutschland, genommen./Wir werden unseren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in _________________________, Bundesrepublik Deutschland, nehmen. Deshalb gilt für uns das deutsche eheliche Güterrecht./Deshalb wird für uns das deutsche eheliche Güterrecht gelten.] |
II. Sprachkenntnisse
1. |
Herr _________________________ weist darauf hin, dass er sich seit seinem 5. Lebensjahr in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Er erklärt zur Überzeugung des Notars, dass er der deutschen Sprache uneingeschränkt mächtig ist. Der Notar ist aufgrund der mit Herrn _________________________ heute, am _________________________ und am _________________________ geführten Unterredungen davon überzeugt. Bei diesen Unterredungen wurde mit den Eheleuten der gegenwärtige Ehe- und Erbvertrag erörtert. |
2. |
Der Notar weist Herrn _________________________ darauf hin, dass er die Zuziehung eines vereidigten Urkundendolmetschers für die serbokroatische Sprache verlangen könne, falls er der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei und dass er eine schriftliche Übersetzung dieser Niederschrift, eine Vorlage der Übersetzung zur Durchsicht und eine Beifügung der schriftlichen Übersetzung zu dieser Niederschrift verlangen könne. Herr _________________________ verzichtet ausdrücklich hierauf. Die Eheleute _________________________ erklären, dass sie rechtzeitig vor dem heutigen Beurkundungstermin, und zwar am _________________________, einen Entwurf dieser Urkunde zur Durchsicht erhalten haben, und dass dieser Entwurf mit ihnen heute und am _________________________ eingehend besprochen wurde. |
III. Hinweise
Der Notar weist ausdrücklich darauf hin, dass er nach § 17 Abs. 2 BeurkG zur Belehrung über ausländisches Recht nicht verpflichtet ist und dass er keine Kenntnisse über das serbische Eherecht, Güterrecht und Erbrecht hat.
B. Rechtswahlvereinbarung
Soweit aufgrund der vorstehenden Feststellungen aus deutscher Sicht nicht bereits durch die Eheschließung oder aus anderem Grund zwischen uns bezüglich der güterrechtlichen Wirkungen der Ehe deutsches Recht wirksam geworden ist, treffen wir hiermit die nachfolgenden Vereinbarungen.
Für die güterrechtlichen Wirkungen unserer Ehe wählen wir hiermit gem. Art. 15 des deutschen EGBGB mit Wirkung ab dem Zeitpunkt unserer Eheschließung das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl ist nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EGBGB möglich, weil die Ehefrau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weil wir unseren Wohnsitz in Deutschland haben. Die Rechtswahl soll nach Möglichkeit nicht nur im Inland gelten; die Folgen sollen seit Beginn unserer Ehe sofort wirken. Wir verpflichten uns hiermit, uns gegenseitig in den Rechtswirkungen entsprechend zu behandeln.
Darüber hinaus wählen wir hiermit entsprechend Art. 14 EGBGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch für die allgemeinen Ehewirkungen.
[Bei Eheschließung nach dem 29.1.2019: Da wir unseren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben, würde für uns das deutsche ehelich...