aa) Europäische Güterrechtsverordnung und Europäische Partnerschaftsverordnung
Rz. 129
Am 24.6.2016 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands verabschiedet (EuGüVO). Gleichzeitig hat der Rat mit der Verordnung (EU) 2016/1104 in einem Parallelrechtsakt eine Verordnung über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften erlassen (EuPartVO).
Die Verordnungen sind auf Eheschließungen bzw. Verpartnerungen nach dem 29.1.2019 anzuwenden.
Rz. 130
Wechsel vom Staatsangehörigkeitsprinzip zum Aufenthaltsprinzip: Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unter dem EGBGB (Art. 15, 14) ist die Verschiebung vom Staatsangehörigkeits- hin zum Aufenthaltsprinzip von zentraler Bedeutung. So kommt es für das Güterrecht bzw. Vermögensrecht künftig zu einer Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten bzw. Lebenspartner, Art. 26 EuGüVO.
Für den deutschen Rechtsanwender bedeutet dies, dass auf Ehen, die nach dem 29.1.2019 geschlossen werden, künftig die einheitlichen Vorschriften der EuGüVO anzuwenden sind. Sie sollen Ehegatten mit internationalem Hintergrund die tägliche Verwaltung ihres Eigentums und bei Trennung oder Todesfall eines Ehegatten oder Lebenspartners insbesondere auch die Teilung des Eigentums erleichtern.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 zum 1.10.2017 sind gleichgeschlechtliche Partner Eheleuten gleichgestellt.
bb) Mitgliedstaaten
Rz. 131
Nur 18 von 28 Mitgliedstaaten der EU sind den Güterrechtsverordnungen beigetreten; diese sind:
Belgien |
Italien |
Portugal |
Bulgarien |
Kroatien |
Schweden |
Deutschland |
Luxemburg |
Slowenien |
Griechenland |
Malta |
Spanien |
Finnland |
Niederlande |
Tschechien |
Frankreich |
Österreich |
Zypern |
cc) Begriffe
Rz. 132
Artikel 3 EuGüVO Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(a) |
"ehelicher Güterstand" sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten; |
(b) |
"Vereinbarung über den ehelichen Güterstand" jede Vereinbarung zwischen Ehegatten oder künftigen Ehegatten, mit der sie ihren ehelichen Güterstand regeln; |
(c) |
"öffentliche Urkunde" ein den ehelichen Güterstand betreffendes Schriftstück, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft
(i) |
sich auf die Unterschrift und den Inhalt der öffentlichen Urkunde bezieht und |
(ii) |
durch eine Behörde oder eine andere vom Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigte Stelle festgestellt worden ist; |
|
(d) |
"Entscheidung" jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats über einen ehelichen Güterstand erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten; |
(e) |
"gerichtlicher Vergleich" einen von einem Gericht gebilligten oder vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossenen Vergleich über den ehelichen Güterstand; |
(f) |
"Ursprungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Entscheidung ergangen, die öffentliche Urkunde errichtet oder der gerichtliche Vergleich gebilligt oder geschlossen worden ist; |
(g) |
"Vollstreckungsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung, der öffentlichen Urkunde oder des gerichtlichen Vergleichs betrieben wird. |
(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Gericht"
jedes Gericht und alle anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit Zuständigkeiten in Fragen des ehelichen Güterstands, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln, sofern diese anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen ihre Unparteilichkeit und das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleisten und ihre Entscheidungen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind,
(a) |
vor einem Gericht angefochten oder von einem Gericht nachgeprüft werden können und |
(b) |
vergleichbare Rechtskraft und Rechtswirkung haben wie eine Entscheidung eines Gerichts in der gleichen Sache. |
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission nach Artikel 64 die in Unterabsatz 1 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen mit.“
dd) Wesentlicher Inhalt der Verordnungen
Rz. 133
1. |
Für Eheschließungen bzw. Verpartnerungen bis 29.1.2019 gelten Artt. 15, 14 EGBGB weiter. |
2. |
Prinzip gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt: Güterrecht des Staates, in dem die Eheleute nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt haben. |
3. |
Rechtswahl für das Recht, das beim Tod eines Ehepartners oder bei der Scheidung auf ihr gemeinsames Vermögen angewandt werden soll. |
4. |
Eindeutiges Regelwerk für die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht. |
5. |
Vereinfachung ... |