Rz. 3

Außer den Grundpfandrechten in Abt. III des Grundbuchs ist insbesondere auch auf die dinglichen Belastungen in Abt. II des Grundbuchs zu achten (vgl. hierzu § 2 Rdn 6 ff.). Bei den Grundpfandrechten, insb. Hypotheken und Grundschulden, sind neben dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Kapitalbetrag auch auf die gleichzeitig eingetragenen Zinsen und anderen Nebenleistungen zu achten. Erstens können bei den Grundschulden die dinglich eingetragenen Zinsen in voller Höhe geltend gemacht werden und zweitens können in der bevorrechtigten Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG nicht nur laufende, sondern auch bis zu zwei Jahre rückständige Zinsen vor der ersten Beschlagnahme und sämtliche Nebenleistungen angemeldet werden. Die Zinsen können bereits bis zu 50 % und mehr des Kapitalwerts der dinglichen Rechte ausmachen.

 

Rz. 4

Bei der Zwangsversteigerung eines Wohnungs- und/oder Teileigentums ist auch die Rangklasse 2 zu beachten, in der Hausgelder in einer Höhe von bis zu 5 % des Verkehrswerts berücksichtigt werden können. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft aus dieser Rangklasse das Verfahren betreiben, § 10 Abs. 3 ZVG, erlöschen grundsätzlich alle Rechte am Eigentum.

 

Rz. 5

 

Hinweis

Will ein Gläubiger wissen, inwieweit die eingetragenen Grundschulden noch geschuldet und welche Zinsen tatsächlich vereinbart sind, hat er zur Ermittlung dieser Beträge zwei Möglichkeiten:

Entweder kann er gegen den Schuldner das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft veranlassen oder
er lässt die Rückgewähransprüche des Schuldners gegen die Grundpfandrechtsgläubiger pfänden und versucht so über die Drittschuldnererklärungen die jeweilige Belastungshöhe zu erfahren.

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