Rz. 12

Muster 4.4: Anordnung der Wegnahme des Testaments

 

Muster 4.4: Anordnung der Wegnahme des Testaments

VI _________________________

Beschluss

In der Nachlasssache _________________________

wird angeordnet, dass der Gerichtsvollzieher dem Beteiligten _________________________ das Testament des Erblassers vom _________________________ wegnimmt und dem Nachlassgericht _________________________ übergibt.

Ist das Testament nicht mehr auffindbar, hat der Beteiligte _________________________ zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er das Testament nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich das Testament befinde.

Der Beteiligte _________________________ trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsbehelfsbelehrung

_________________________

(Richter am Amtsgericht)

 

Rz. 13

Das Nachlassgericht ist zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig. Funktionell obliegt sie dem Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 lit. c RPflG. Dieser lädt den mutmaßlichen Besitzer zur Abgabe der Versicherung, § 35 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 883, 802f ZPO. Erscheint dieser daraufhin nicht zum Termin oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung grundlos, so kann von Amts wegen Haft angeordnet werden. Hierfür ist dann nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zuständig, § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 RPflG.

Für den Vollzug des Haftbefehls beauftragt das Gericht den Gerichtsvollzieher, § 802g ZPO. Dabei besteht anders als im Zwangsvollstreckungsverfahren keine Vorschusspflicht für die Haftkosten. Dies gilt auch, wenn ein Beteiligter die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt hat, da das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird.

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