Rz. 1105
Soweit SVT und sonstige Drittleistungsträger kongruente Leistungen erbringen, kürzen diese wegen des Forderungsüberganges nach § 116 SGB X den vom Anspruchsberechtigten selbst noch geltend zu machenden Ersatzanspruch. Bei möglicher Zuständigkeit eines SHT gelten allerdings Besonderheiten:
(a) Vergangenheit
Rz. 1106
In der Vergangenheit unfallkausal bereits geleistete Sozialhilfe muss vom geltend gemachten Verdienstausfall abgezogen werden. Hier greift der Forderungsübergang nach § 116 SGB X zugunsten des SHT. Vor Zahlung an den unmittelbar Anspruchsberechtigten muss geklärt sein, welche Zahlungen vom SHT erfolgt sind und ob diese Leistungen zwischenzeitlich eingestellt wurden.
(b) Zukunft
Rz. 1107
Soweit der Anspruchsberechtigte auch in Zukunft Anspruch auf Sozialhilfeleistungen haben könnte, sind diese zukünftig anfallenden Leistungen nur ausnahmsweise mindernd beim Anspruch des Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen.[694] Verdienstausfallansprüche (in regelmäßig wiederkehrender Höhe zu entrichtende Rentenbeträge), die einem Verletzten für die Zukunft zustehen, müssen ihm ohne Berücksichtigung etwaiger Sozialhilfeansprüche zuerkannt werden.[695] Im Hinblick auf den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe muss ein Geschädigter seinen Lebensbedarf zunächst aus dem Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger decken, bevor er auf die Sozialhilfe zurückgreifen kann. Der Haftpflichtige hat keine Möglichkeit, den unmittelbar Anspruchsberechtigten zunächst auf die Sozialhilfe zu verweisen.[696]
(c) Einzugsermächtigung
Rz. 1108
Trotz Forderungsüberganges auf den SHT verbleibt dem Geschädigten die Ermächtigung, vom Schädiger die Ersatzleistung einzufordern (Nachrang der Sozialhilfe). Der BGH[697] hat dem Geschädigten für seine künftigen Ansprüche eine Einzugsermächtigung erteilt, u.a. mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzpflichtige auch im Verlaufe der weiteren Regulierung mit befreiender Wirkung an den unmittelbar Anspruchsberechtigten zahlen kann.
Hinweis
Zu Einzelheiten und Gefahren in Kapitel 16 (siehe § 16 Rn 20 ff.).[698]
(d) Feststellungsurteil
Rz. 1109
Ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil wirkt ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis zugunsten – aber auch zu Lasten – auch des SHT.[699]
Rz. 1110
Für den Lauf der Verjährung gegenüber dem SHT kommt es nicht auf den (in der Regel recht frühen) Kenntnisstand des Geschädigten an, sondern (zur Vermeidung einer Schlechterstellung des SHT gegenüber einem SVT) auf die Kenntnis des beim SHT regressbefugten Sachbearbeiters.[700]
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