Rz. 1720

Bei den nicht-versicherungspflichtigen Personengruppen entfällt der Regress nach § 119 SGB X, solange keine Pflichtbeiträge auf dem Rentenkonto gebucht sind.

 

Rz. 1721

Nicht-versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind die oben (siehe Rn 1451 ff.) aufgeführten Personenkreise.[1123]

[1123] Siehe auch LG Münster v. 10.6.2011 – 16 O 280/10 – NJW-RR 2011, 1593 = NZV 2012, 78 = SP 2012, 71 = VRR 2013, 30: ""Soweit die Klägerin vorrangig den Bruttolohn begehrt, weil sie nicht wisse, inwieweit sie Rentenanwartschaften erwerbe, hat sie einen von ihr für möglich gehaltenen Rentenschaden nicht dargetan. Die Ersatzfähigkeit und Berechnung eines Rentenverkürzungsschadens richtet sich nicht nach den für den Erwerbsschaden geltenden Maßstäben. Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert sein sollte (vgl. §§ 119, 120 I 1 SGB X), könnte sie die Beiträge zur Sozialversicherung nicht zur freien Verfügung beanspruchen, um sie außerhalb der Sozial- und Arbeitslosenversicherung in einer privaten Versicherung oder für eine andere Art der Vermögensbildung anzulegen, da solche private Vorsorge mit dem System der Sozialvorsorge für Pflichtversicherte nicht vergleichbar ist (vgl. BGH v. 12.4.1983 – VI ZR 126/81 – VersR 1983, 663). Ersatz für Aufwendungen zu Vorsorgemaßnahmen, durch die solcher Schaden schon jetzt aufgefangen werden könnte, steht ihr zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu (vgl. BGH v. 12.4.1983 – VI ZR 126/81 – VersR 1983, 663).""

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