(a) Versicherungsnummer
Rz. 715
Rz. 716
Die Vergabe der Krankenversicherungsnummer begründet kein zum Forderungsübergang führendes Versicherungsverhältnis.
(b) Cessio legis
Rz. 717
Rz. 718
Der Forderungsübergang auf die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt in Abhängigkeit vom Tag des Schadenereignisses, korrigiert im Einzelfall durch die Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses.
Rz. 719
Übersicht 4.14: Überleitungsnormen zugunsten der Krankenversicherung
Unfalldatum |
Überleitungsnorm |
bis 30.6.1983 |
§ 1542 RVO |
ab 1.1.1983 |
§ 116 SGB X |
Rz. 720
Das Sozialversicherungsverhältnis muss grundsätzlich bereits im Unfallzeitpunkt bestanden haben. Bestand das Sozialversicherungsverhältnis im Unfallzeitpunkt (noch) nicht (beispielsweise Kinder oder sonstige mitversicherte Familienangehörige, Beamte), erwirbt der SVT die Forderung erst mit Beginn des Versicherungsverhältnisses.
(c) Rechtsnachfolge
(aa) Allgemeines
Rz. 721
Wird die Sozialversicherungsbeziehung zur Krankenversicherung nach dem Unfall erstmals begründet oder wiederbegründet, können nur noch nicht erledigte oder einredebehaftete (siehe Rn 325 ff.) Ansprüche nach § 116 SGB X (für Unfälle vor dem 1.7.1983: § 1542 RVO) übergehen. Bei den Neumitgliedern der Krankenversicherer gehen also nur nicht-verjährte und nicht-abgefundene Ansprüche auf die Krankenkasse über.
(bb) Verletzter als Rechtsvorgänger
Rz. 722
Bei Wechsel von Familienmitversicherung zu eigener Mitgliedschaft gelten Aspekte der Rechtsnachfolge (siehe auch § 16 Rn 47).
Rz. 723
Bestand das Sozialversicherungsverhältnis im Unfallzeitpunkt (noch) nicht, erwirbt der SVT die Forderung erst mit Beginn des Versicherungsverhältnisses. Der SVT muss sich dann Verhalten seines Rechtsvorgängers (auch des Geschädigten selbst) entgegenhalten lassen (z.B. die eine den Verjährungslauf tangierende Kenntnis, die Vereinbarung einer Haftungsquote oder Kausalitätsquote, aber auch die Abfindung des Schadenbereiches, der der Sozialleistung kongruent ist).
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War der Verletzte im Unfallzeitpunkt (und danach) nicht gesetzlich krankenversichert (im Wege der Familienmitversicherung), sondern privatversichert, schließt eine Abfindung des Verletzten vor einem Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung jeglichen Regress der gesetzlichen Krankenkasse aus. Die Abfindung der privaten Krankenversicherung (PKV) ist von Relevanz, soweit diese (z.B. aufgrund einer wirksamen Abtretung) in die entsprechende Rechtsposition des Verletzten eingetreten ist. |
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Soweit der Verletzte (z.B. als Familienmitglied eines Beamten) aufgrund beamtenrechtlicher Regeln Beihilfe bezog, ist der Beihilfeträger auch bei beihilfeberechtigten Familienangehörigen eines Beamten Rechtsvorgänger der Krankenkasse (und umgekehrt). Ihre Abfindung, auch unter Berücksichtigung eines Quotenvorrechtes, schließt den Regress der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Hat ein Rechtsvorgänger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen. Schließt die gesetzliche Krankenversicherung nicht nahtlos an die Beihilfeberechtigung an, wird i.d.R. der Verletzte Anspruchsinhaber und kann über die Ansprüche (ganz oder teilweise) verfügen oder im Bestand gefährden (Quote, Verjährung). |
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Die Sozialhilfe ist, da nur subsidiär zuständig, nicht Rechtsvorgänger. |
Rz. 724
Verjährung in der Hand der Rechtsvorgänger hindert die Forderungsbefugnis der nachfolgenden gesetzlichen Krankenversicherung. Bestand eine Sozialversicherung im Unfallzeitpunkt noch nicht, muss sich der SVT die bis zum Forderungsübergang erworbene Kenntnis des Verletzten (oder eines anderen zwischenzeitlichen Rechtsvorgängers) anrechnen lassen. Er ist dann Rechtsnachfolger des Verletzten, wobei der Verletzte auf den Bestand der Forderung (z.B. durch Abfindung, Fristversäumung) einwirken darf und kann (siehe Rn 325 ff.). Es kommt – da es um den Fall der Rechtsnachfolge geht – nicht auf etwaige Kenntnisse vom Schadenfall des Regresssachbearbeiters der gesetzlichen Krankenversicherung an (siehe Rn 1571 ff.; § 14 Rn 62).