Rz. 1622

§ 119 SGB X enthält keine Regelung darüber, welche Konsequenzen die Unterlassung eines vom Versicherten für geboten gehaltenen Beitragsregresses hat, falls zu niedrige Beiträge regressiert wurden.[1030] In Betracht kommt, den Versicherten (= geschädigte Person) u.a. im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als seien übergegangene Ansprüche auf Ersatz des Beitragsschadens erfolgreich vom RVT gegenüber dem ersatzpflichtigen Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) geltend gemacht worden. Ferner ist an einen Amtshaftungsanspruch zu denken.[1031]

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