Rz. 1549
Es gibt seit der Rechtsänderung zum 1.1.2001 nur noch wenige Fälle, in denen der Regress nach § 119 SGB X nicht in Betracht zu ziehen ist. Bei Kindern ist eine mögliche Einbindung in eine beschützende Werkstatt zu sehen.
Rz. 1550
§ 119 SGB X bewirkt aber nur den Wechsel in der Zuständigkeit für die Forderung. Der Beitragsregress des zuständigen gesetzlichen RVT ist und bleibt die "treuhänderische" Verfolgung des Direktanspruches durch den RVT. Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des SVT zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt.[951]
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