Rz. 1966
Das BeamtVG und das BBesG gelten explizit nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände, § 1 III BeamtVG, § 1 IV BBesG.
Rz. 1967
Kirchliche Bedienstete und ihre Angehörigen erhalten häufig analog der beamtenrechtlichen Versorgung Leistungen. Vielfach sieht dabei das Kirchenbesoldungsrecht eine entsprechende Anwendung des Beamtenversorgungsrechtes (BeamtVG) vor.
Rz. 1968
Nach Art. 35 V GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Art. 33 V GG kommt auf die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung; diese Vorschrift enthält inhaltliche Vorgaben lediglich für die Regelung des öffentlichen Dienstes als Bestandteil der Staatsverwaltung.[1251]
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