Rz. 1072
Anspruchsberechtigt ist derjenige, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausschließlich aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann, § 19 I SGB XII (§ 11 BSHG). Grundsätzlich wird jedes Einkommen und Vermögen angerechnet (zur Berechnung im Einzelnen siehe §§ 82 ff. SGB XII). Auch Vermögen von ehelichen und nicht-ehelichen Partnern wird – wie im SGB II – berücksichtigt (§§ 19 I 2, 20,[663] 36 SGB XII).
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