(a) Anspruch

 

Rz. 939

Nach § 45 SGB VII besteht bei Arbeitsunfähigkeit (i.S.d. Krankenversicherungsrechtes) infolge des Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit, und zwar auch bei Wiedererkrankung (§ 48 SGB VII).

 

Rz. 940

Ausgezahlt wird das Verletztengeld von der Krankenkasse in Auftragsverwaltung für die Unfallversicherung; die pauschale Erstattung der der Krankenkasse entstehenden Verwaltungskosten durch die Unfallversicherung (2 % des Auszahlungsbetrages) ist nicht als Schadenersatz erstattungsfähig.

 

Rz. 941

Der Anspruch ruht faktisch, solange Anspruch u.a. auf Lohnfortzahlung oder Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe besteht, § 52 SGB VII (ähnlich: § 27 SGB VI). Für in der Unfallversicherung freiwillig versicherte Unternehmer ist das Verletztengeld dann nicht wegen einer Lohnfortzahlung zu kürzen, wenn die Fortzahlung aus einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung herrührt.[567]

[567] BSG v. 14.12.1995 – 2 RU 1/95 – VersR 1996, 1300 (Unfall bei selbstständiger – freiwillig unfallversicherter – Nebentätigkeit eines ansonsten im Angestelltenverhältnis abhängig Beschäftigten).

(b) Höhe

 

Rz. 942

Das Verletztengeld ist deutlich höher als das Krankengeld und beträgt (abweichend von § 47 SGB V, § 47 I 1 Nr. 2 SGB VII) 80 % des Regelentgeltes (§ 47 SGB VII mit Verweisung auf § 47 I, II SGB V; zu Einzelheiten der Berechnung siehe § 47 SGB V). Die Höchstgrenze für das Regelentgelt ist in der Unfallversicherung höher als in der Krankenversicherung. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletztengeld werden allerdings nur solange nicht angerechnet, wie sie den Nettolohn nicht übersteigen.

 

Rz. 943

Vom Verletztengeld werden Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom UVT (§§ 192, 235, 242 V Nr. 3 SGB V, §§ 3 Nr. 3, 163 V, IX, 166, 168, 170, 175, 176 I SGB VI, § 57 I SGB XI, §§ 26 II, 345 Nr. 5, 347 Nr. 5 SGB III [zuvor § 186 AFG]) abgeführt. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 80 % des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes.

(c) Dauer

 

Rz. 944

Verletztengeld wird auch während der Dauer von Heil- und berufsfördernden Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 SGB VII gezahlt.

 

Rz. 945

Der Verletztengeldbezug ist grundsätzlich unbefristet (§ 46 III 1 SGB VII). Verletztengeld wird bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Beginn des Übergangsgeldbezuges gezahlt.

 

Rz. 946

Nur für den Fall, dass mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und Berufsförderung nicht in Betracht kommt (§ 46 III 2 SGB VII), endet der Verletztengeldbezug mit Gewährung der in § 50 I 1 SGB V genannten Leistungen (Vollrente wegen Erwerbsminderung oder Alter aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, Vorruhestandsgeld bzw. den vorstehenden Leistungen vergleichbare Bezüge), im Übrigen spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nicht allerdings vor Ablauf der stationären Behandlung (§ 46 III Nr. 3 SGB VII).

(d) Anrechnung von Verletztengeld auf den Krankentagegeldanspruch

 

Rz. 947

Die Bestimmung des § 4 II MB/KT ist wirksam. Sie begrenzt den Umfang der Leistungspflicht mit der Folge, dass das von einer Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztengeld auf den Krankentagegeldanspruch anzurechnen ist.[568]

[568] OLG Celle v. 10.6.2010 – 8 U 18/10 – VersR 2010, 1486 = zfs 2010, 627 (§ 4 II MBKT 94 ist wirksam).

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