(a) Anspruch
Rz. 939
Nach § 45 SGB VII besteht bei Arbeitsunfähigkeit (i.S.d. Krankenversicherungsrechtes) infolge des Arbeitsunfalls Anspruch auf Verletztengeld ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit, und zwar auch bei Wiedererkrankung (§ 48 SGB VII).
Rz. 940
Ausgezahlt wird das Verletztengeld von der Krankenkasse in Auftragsverwaltung für die Unfallversicherung; die pauschale Erstattung der der Krankenkasse entstehenden Verwaltungskosten durch die Unfallversicherung (2 % des Auszahlungsbetrages) ist nicht als Schadenersatz erstattungsfähig.
Rz. 941
Der Anspruch ruht faktisch, solange Anspruch u.a. auf Lohnfortzahlung oder Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe besteht, § 52 SGB VII (ähnlich: § 27 SGB VI). Für in der Unfallversicherung freiwillig versicherte Unternehmer ist das Verletztengeld dann nicht wegen einer Lohnfortzahlung zu kürzen, wenn die Fortzahlung aus einer anderweitigen abhängigen Beschäftigung herrührt.[567]
(b) Höhe
Rz. 942
Das Verletztengeld ist deutlich höher als das Krankengeld und beträgt (abweichend von § 47 SGB V, § 47 I 1 Nr. 2 SGB VII) 80 % des Regelentgeltes (§ 47 SGB VII mit Verweisung auf § 47 I, II SGB V; zu Einzelheiten der Berechnung siehe § 47 SGB V). Die Höchstgrenze für das Regelentgelt ist in der Unfallversicherung höher als in der Krankenversicherung. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Verletztengeld werden allerdings nur solange nicht angerechnet, wie sie den Nettolohn nicht übersteigen.
Rz. 943
Vom Verletztengeld werden Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom UVT (§§ 192, 235, 242 V Nr. 3 SGB V, §§ 3 Nr. 3, 163 V, IX, 166, 168, 170, 175, 176 I SGB VI, § 57 I SGB XI, §§ 26 II, 345 Nr. 5, 347 Nr. 5 SGB III [zuvor § 186 AFG]) abgeführt. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 80 % des der Lohnersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes.
(c) Dauer
Rz. 944
Verletztengeld wird auch während der Dauer von Heil- und berufsfördernden Maßnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 SGB VII gezahlt.
Rz. 945
Der Verletztengeldbezug ist grundsätzlich unbefristet (§ 46 III 1 SGB VII). Verletztengeld wird bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Beginn des Übergangsgeldbezuges gezahlt.
Rz. 946
Nur für den Fall, dass mit dem Eintritt der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen ist und Berufsförderung nicht in Betracht kommt (§ 46 III 2 SGB VII), endet der Verletztengeldbezug mit Gewährung der in § 50 I 1 SGB V genannten Leistungen (Vollrente wegen Erwerbsminderung oder Alter aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, Vorruhestandsgeld bzw. den vorstehenden Leistungen vergleichbare Bezüge), im Übrigen spätestens mit Ablauf der 78. Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, nicht allerdings vor Ablauf der stationären Behandlung (§ 46 III Nr. 3 SGB VII).
(d) Anrechnung von Verletztengeld auf den Krankentagegeldanspruch
Rz. 947
Die Bestimmung des § 4 II MB/KT ist wirksam. Sie begrenzt den Umfang der Leistungspflicht mit der Folge, dass das von einer Berufsgenossenschaft gezahlte Verletztengeld auf den Krankentagegeldanspruch anzurechnen ist.[568]
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