Rz. 1200
§ 1 BVG
(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.
(2) …
(3) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
2Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(…)
Rz. 1201
Die Leistungen der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden sind, da keine präventiven Maßnahmen durchgeführt werden, ausnahmslos abhängig vom Eintritt des Versorgungsfalles sowie einem entsprechenden Antrag.
Rz. 1202
Die Versorgungsfälle des sozialen Entschädigungsrechtes weisen im Wesentlichen dieselbe Grundstruktur auf wie der Versicherungsfall "Arbeitsunfall" in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erforderlich ist, dass es bei einer risikogeschützten Tätigkeit zu einer Gesundheitsschädigung oder zum Tod gekommen ist und dieses eine gesundheitliche und/oder wirtschaftliche Beeinträchtigung zur Folge hat; und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Unfall vom Verstorbenen ganz oder teilweise mitverschuldet wurde. Regelmäßig reicht es aus, dass der Unfall sich ebenso wie in der gesetzlichen Unfallversicherung als ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes, plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis darstellt, das mit dem Dienst in einem zeitlichen Zusammenhang steht.
Rz. 1203
Zwischen geschützter Tätigkeit und Gesundheitsbeschädigung sowie zwischen Gesundheitsbeschädigung und entsprechendem Schaden muss (haftungsbegründende und haftungsausfüllende) Kausalität bestehen.
Rz. 1204
Versorgungsfall ist vor allem eine Wehrdienstbeschädigung, ohne dass der Bundeswehrdienst erfasst wird, § 2 f. BVG, § 1 I SVG. Der Wehrdienstbeschädigung nachgebildet sind die Versorgungsfälle bei Verletzung von Angehörigen der Bundeswehr einschließlich der Wehrpflichtigen (§ 81 SVG), des früheren Bundesgrenzschutzes (§ 59 I BGSG a.F. i.V.m. §§ 80 ff. SVG) sowie von Zivildienstleistenden (§ 47 II ZDG).
Rz. 1205
Wegeunfälle gelten ebenfalls als Dienstbeschädigungen (§ 4 BVG, § 81 IV SVG, § 47 V ZDG).