Rz. 1111
Übersicht 4.24: Überleitungsnormen zugunsten der Sozialhilfe
Unfalldatum |
Überleitungsnorm für Haftpflichtansprüche |
bis 30.6.1983 |
§ 90 BSHG a.F. |
ab 1.7.1983 |
§ 116 SGB X |
(a) § 90 BSHG a.F.
Rz. 1112
Rz. 1113
Auf Schadenfälle vor dem 1.7.1983 (Unfalltag) ist § 90 BSHG a.F. weiterhin anzuwenden.
Rz. 1114
Der Übergang vom BSHG zum SGB XII hat den Forderungsübergang nicht berührt. Es gilt das Recht am (primären) Schadentag.
Rz. 1115
Der Forderungsübergang nach § 90 BSHG a.F. vollzieht sich erst mit Zustellung der Überleitungsanzeige, die dann allerdings auch Wirkung für künftige Ansprüche hat. Nach § 90 II BSHG bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die Hilfe ohne Unterbrechung (als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten) gewährt wird. Wird die Hilfe unterbrochen, fällt der Anspruch auf den Verletzten zurück; es muss erneut übergeleitet werden, sofern der SHT für spätere Aufwendungen dann Regress nehmen will.
Rz. 1116
Das Angehörigenprivileg (§ 67 II VVG a.F. analog) kommt nicht zur Anwendung.
(b) § 114 SGB XII
Rz. 1117
§ 114 SGB XII überträgt im Wesentlichen inhaltsgleich den früheren § 140 BSHG. Über den bisherigen Regelungsinhalt des § 140 BSHG hinaus werden auch die Lebenspartner i.S.d. LPartG einbezogen. Daher werden die Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt des Lebenspartners von Leistungsberechtigten, die der SHT aufgebracht hat, in die Erstattungspflichten Dritter einbezogen, auch wenn diese sich nicht aus § 93 SGB XII, sondern aus einer außerhalb des SGB XII geregelten Anspruchsgrundlage ergeben.
(c) § 93 SGB XII
Rz. 1118
§ 93 IV SGB XII bestimmt den Vorrang von § 116 SGB X gegenüber § 93 SGB XII (Überleitungsanzeige) in gleicher Weise wie zuvor § 90 IV 2 BSHG.
(d) § 116 SGB X
Rz. 1119
(aa) Haftpflichtereignis nach dem 30.6.1983
Rz. 1120
Für den Forderungsübergang gilt, wenn der der Leistung zugrunde liegende Schadenfall sich nach dem 30.6.1983 ereignete, § 116 SGB X. Der SHT ist dem SVT nach dem Gesetzeswortlaut zwar gleichgestellt (§§ 37 i.V.m. 9, 12, 28 SGB I), es gelten aber bei der Regressabwicklung Besonderheiten insbesondere bei der Aktivlegitimation des Verletzten, der Wirksamkeit von Abfindungsvergleichen, dem Angehörigenprivileg sowie bei der Verjährung des Regressanspruches.
(bb) Quotenvorrecht
Rz. 1121
Tritt wegen einer Mitverantwortlichkeit des Geschädigten Sozialhilfebedürftigkeit ein, besteht – auch bei Mitverantwortlichkeit – ein Quotenvorrecht des Geschädigten, § 116 III 3 SGB X.
Rz. 1122
Der Regress nach § 119 SGB X wegen der RV-Beiträge ist so nah an die Person des Verletzten geknüpft, dass im Verhältnis zum SHT der RVT am Vorrecht des unmittelbar Verletzten zum Nachteil des SHT teilnimmt.
(cc) Absehbarkeit der Eintrittspflicht
Rz. 1123
Der Forderungsübergang auf den SHT erfolgt bereits, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Verletzten, mit der Leistungspflicht (dazu gehört auch die finanzielle Seite [Bedürftigkeitsprüfung] beim Leistungsempfänger) eines SHT zu rechnen ist. Das kann bereits im Unfallzeitpunkt der Fall sein, aber auch erst im weiteren Verlaufe der Schadenabwicklung und u.U. auch erst nach Abschluss der Regulierung mit dem unmittelbar Anspruchsberechtigten (siehe § 16 Rn 17).
Rz. 1124
Da der Forderungsübergang auf den SHT (ähnliche Probleme bereitet der Forderungsübergang auf das Arbeitsamt a...